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Verkehrsrecht

Nutzungsausfall nach Unfall: Zählt das geliehene Familienauto?

Ein geliehenes Auto von Angehörigen schließt Nutzungsausfall nicht automatisch aus. Der BGH unterscheidet Familienhilfe, eigenen Zweitwagen und einen vom Fahrzeugeigentümer gemieteten Ersatzwagen.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH5 Min.

Der BGH-Fall: Porsche beschädigt, Ersatzwagen vorhanden

Ein Unternehmen hatte einen Porsche 911 geleast und seinem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung überlassen. Nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden mietete die Eigentümerin des Porsche einen Ersatzwagen an. Die gegnerische Versicherung zahlte einen Teil der Mietwagenkosten. Das Unternehmen verlangte später stattdessen Nutzungsausfall aus dem abgetretenen Recht des Geschäftsführers.

Der BGH wies diesen Anspruch zurück: Der Geschäftsführer konnte den bereitgestellten Ersatzwagen zumutbar nutzen, während die Versicherung wegen der Anmietung bereits einem Mietwagenkostenanspruch ausgesetzt war. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die erstinstanzliche Klageabweisung wiederhergestellt. Entschieden wurde über den abgetretenen Anspruch des Geschäftsführers, nicht pauschal über sämtliche Ansprüche aller Beteiligten (Urteil vom 07.10.2025, VI ZR 246/24, Tenor und Rn. 7 bis 13, 19).

Drei unterschiedliche Ersatzlösungen

Die BGH-Entscheidung unterscheidet danach, warum ein anderes Auto zur Verfügung steht. Allein die Aussage „Sie waren doch mobil“ beantwortet die Rechtsfrage nicht.

  • Eigener Zweitwagen: Steht Ihnen selbst ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung und ist dessen Einsatz zumutbar, fehlt der fühlbare Nutzungsausfall (Rn. 16).
  • Hilfe durch unbeteiligte Angehörige oder Freunde: Stellen sie Ihnen zur Überbrückung ein Auto zur Verfügung, schließt das den Anspruch grundsätzlich nicht aus. Ihre Hilfe soll den Schädiger regelmäßig nicht entlasten (Rn. 17).
  • Ersatz durch den selbst geschädigten Fahrzeugeigentümer: Mietet dieser ein Auto für den berechtigten Nutzer und entsteht dadurch ein Anspruch auf Mietwagenkosten gegen den Schädiger, ist zusätzlicher Nutzungsausfall bei zumutbarem Ersatz ausgeschlossen (Rn. 18 und 19).

Was bedeutet zumutbar?

Ein Ersatzauto muss nicht dasselbe Prestige oder Fahrgefühl bieten. Diese Unterschiede begründeten im BGH-Fall keine Unzumutbarkeit. Maßgeblich war die Nutzbarkeit im Alltag. Die Entscheidung bedeutet deshalb auch nicht, dass jeder beliebige Ersatz immer genügt: Konkrete Einschränkungen müssen beschrieben werden (Rn. 20).

Eigenes Beispiel: Leiht Ihnen Ihre unbeteiligte Schwester für die Reparaturzeit kostenlos ihr Auto, ist das rechtlich anders zu beurteilen als ein ungenutzter eigener Zweitwagen. Daraus folgt noch keine bestimmte Zahlung. Ob und in welchem Umfang die Gegenseite haftet, für welche Zeit Ihr Auto ausfiel und ob Sie es nutzen wollten und konnten, bleibt zu prüfen. Der BGH verlangt Nutzungswillen, Nutzungsmöglichkeit und einen fühlbaren Ausfall (Rn. 15).

Ergänzung aus 2026: Das Auto der Ehefrau ist nicht automatisch der eigene Zweitwagen

In einem späteren Urteil befasste sich der BGH mit einer mangelhaften Motorreparatur und verzögerter Nachbesserung. Die Ehefrau des Auftraggebers hatte ein anderes Auto gekauft. Der BGH ließ den Nutzungsausfallanspruch nicht schon daran scheitern, dass der Kläger dieses Familienfahrzeug kostenlos nutzen konnte. Es war kein bislang ungenutzter Zweitwagen des Klägers (Urteil vom 07.05.2026, VII ZR 20/25, Rn. 19).

Wichtig für die Einordnung: Das war ein Streit aus einem Reparaturvertrag, kein Verkehrsunfallprozess. Der BGH sprach keine abschließende Nutzungsausfallentschädigung zu, sondern verwies die Sache zurück, weil weitere Voraussetzungen noch nicht festgestellt waren (Rn. 16, 20 und 21).

Familienhilfe ersetzt keine konkreten Angaben zum Ausfall

Dass der Sachverhalt genau vorgetragen werden muss, zeigt ein weiterer Vergleich: Das LG Heilbronn lehnte in einem Autokaufstreit Nutzungsausfall ab, weil für den verlangten Zeitraum Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit nicht hinreichend erklärt waren. Dabei ging es auch um Urlaub und mehrere Fahrzeuge im familiären und betrieblichen Umfeld (Urteil vom 14.08.2026, We 6 O 281/24, Rn. 118 bis 121).

Unsere Einordnung: Daraus lässt sich keine allgemeine Anrechnung jedes Angehörigenfahrzeugs ableiten. Die BGH-Abgrenzung bleibt zu beachten. Wer Ersatz verlangt, sollte aber die tatsächliche Fahrzeugnutzung und die einzelnen Ausfalltage nachvollziehbar darstellen.

Diese Unterlagen helfen bei einer Kürzung durch die Versicherung

Sinnvoll ist eine kurze Chronologie mit Unfall, Werkstattaufenthalt oder Ersatzbeschaffung und den jeweils verfügbaren Fahrzeugen. Ergänzen Sie dazu möglichst folgende Informationen:

  • Gutachten, Reparaturunterlagen und Nachweise über Beginn und Ende der Ausfallzeit.
  • Eigentümer und bisheriger Nutzer des beschädigten Autos, bei Leasing oder Firmenwagen auch die Nutzungsvereinbarung.
  • Wer das Ersatzauto gestellt oder gemietet hat, ob Kosten entstanden sind und wer diese geltend macht.
  • Wofür Sie das Auto benötigt hätten und welche konkreten Hindernisse einer anderen Fahrzeugnutzung entgegenstanden.
  • Abrechnung und Begründung der gegnerischen Versicherung. Mietwagenkosten und Nutzungsausfall für denselben Zeitraum getrennt offenlegen.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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