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Verkehrsrecht

Neuwagen nach Unfall: Zahlt die Versicherung das teurere Ersatzmodell?

Das gleichwertige Auto ist monatelang nicht lieferbar, ein teureres sofort verfügbar. Warum der BGH den Aufpreis ablehnt und was Sie vor der Ersatzbestellung klären sollten.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH5 Min.

Vor der Bestellung: Fahrzeugwert und Übergangslösung getrennt prüfen

Unsere praktische Empfehlung: Klären Sie vor einem verbindlichen Ersatzkauf, welches Fahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist und wie Sie bis zur Lieferung mobil bleiben. Ein Vergleich der Gesamtkosten kann eine Verhandlung mit dem Versicherer unterstützen. Er ersetzt aber keine Zusage, einen höheren Kaufpreis zu übernehmen. Halten Sie Angebote, Liefertermine und die Antwort des Versicherers schriftlich fest.

Warum der Käufer auf 8.650 Euro sitzen blieb

Der Kläger hatte wenige Tage vor dem Unfall im September 2022 einen Tesla Model Y Long Range für 58.920 Euro gekauft. Nach der erheblichen Beschädigung erwarb er zwei Tage später ein Model Y Performance für 67.570 Euro. Die Versicherung regulierte auf Grundlage des Preises des beschädigten Fahrzeugs. Den Aufpreis von 8.650 Euro verlangte der Kläger zusätzlich (BGH, Rn. 1 bis 3 und 5).

Seiner Darstellung nach war nur das teurere Modell sofort erhältlich. Das entsprechende Long-Range-Modell wäre erst im Dezember 2022 oder Januar 2023 lieferbar gewesen. Diese Lieferangabe durfte als wahr unterstellt werden, ohne dass der Anspruch dadurch begründet wurde. Nach den beiden Vorinstanzen wies auch der BGH das Rechtsmittel zurück. Eine weitere Zahlung wurde nicht zugesprochen (Tenor; Rn. 3, 4, 8 und 11).

Neuwagenabrechnung setzt mehr als ein neues Auto voraus

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begrenzt den Geldersatz auf den zur Schadensbehebung erforderlichen Betrag. Für die besondere Abrechnung auf Neuwagenbasis nennt der BGH ein fabrikneues Fahrzeug mit höchstens 1.000 Kilometern Laufleistung, eine erhebliche Beschädigung und die tatsächliche Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Die geringe Kilometerzahl allein genügt nicht. Die Entscheidung erlaubt auch keine Auszahlung eines Neuwagenpreises ohne entsprechende Ersatzanschaffung (Rn. 12, 14 und 24).

Der Kauf eines höherwertigen Neuwagens beseitigt nicht automatisch jede Möglichkeit, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Erstattung des gesamten höheren Kaufpreises. Der Streit betraf deutsches Schadensersatzrecht gegenüber der Unfallgegenseite. Eine Neupreisregelung in der eigenen Kaskoversicherung war nicht Gegenstand des Urteils (Rn. 1 bis 6 und 11).

Persönliche Vorlieben machen das teurere Auto nicht gleichwertig

Für den Kläger zählte vor allem die Reichweite. Dass das Performance-Modell mehr Leistung, aber weniger Reichweite hatte, machte es aus seiner Sicht schlechter. Der BGH stellte dagegen auf die objektive wirtschaftliche Bewertung ab. Der Marktpreis berücksichtigt die Gesamtheit der Fahrzeugeigenschaften. Dass ein Käufer die zusätzliche Leistung nicht nutzen möchte, lässt einen vorhandenen Mehrwert nicht verschwinden (Rn. 16 bis 20).

Den rund 15 Prozent höheren Preis durfte das Berufungsgericht hier als Ausdruck des Mehrwerts ansehen. Das ist keine allgemeine Prozentgrenze. Maßgeblich bleiben die konkreten Fahrzeuge und ihre objektiven Werte. Die gerichtliche Schadensschätzung richtet sich nach § 287 ZPO (Rn. 13 und 19).

Lange Lieferzeit: Überbrückung ja, freies Einkaufsbudget nein

Ein gleichwertiger Ersatz muss nach dem BGH nicht stets sofort verfügbar sein. Für die Zwischenzeit kommen grundsätzlich Mietwagenkosten, Kosten eines Interimsfahrzeugs oder Nutzungsausfall in Betracht. Daraus folgt keine pauschale Erstattung für jeden Tag einer monatelangen Wartezeit. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann zur Schadensminderung gerade ein Interimsfahrzeug geboten sein; Voraussetzungen und Dauer sind gesondert zu prüfen (Rn. 22 und 26).

Bei der konkreten Abrechnung zählt, welche Maßnahmen tatsächlich getroffen wurden. Hypothetische Kosten, die bei einer anderen Lösung angefallen wären, dürfen nicht einfach zum Kaufbudget addiert werden. Der BGH erkannte zwar an, dass der teurere Sofortkauf insgesamt wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein könnte. Über eine solche abweichende Regulierung entscheidet aber die Gegenseite mit (Rn. 24 bis 27).

Welche Unterlagen vor dem Ersatzkauf helfen

Ein eigenes vereinfachtes Beispiel: Das gleichwertige Modell kostet 40.000 Euro und hat Lieferzeit, das sofort lieferbare höherwertige Modell 44.000 Euro. Erwartete Überbrückungskosten von 5.000 Euro schaffen keinen automatischen Anspruch auf den Aufpreis. Die Rechnung kann ein Verhandlungsangebot begründen. Ob die Gegenseite es annimmt und welche Kosten bei der tatsächlichen Lösung ersatzfähig sind, bleibt zu klären. Die Beträge sind kein gerichtlicher Tarif.

  • Kaufvertrag, Zulassungsdaten, Kilometerstand und Schadensgutachten zum Unfallwagen sichern.
  • Ausstattung und Marktwerte beider Fahrzeuge nachvollziehbar gegenüberstellen.
  • Konkrete Angebote und schriftliche Lieferauskünfte mit Datum aufbewahren.
  • Mobilitätsbedarf und geeignete Übergangslösungen einschließlich Kosten dokumentieren.
  • Eine gewünschte Kostenübernahme für ein höherwertiges Modell vor dem Kauf ausdrücklich klären.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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