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Verkehrsrecht

Mietwagen nach Unfall: Warum ein kleineres Auto trotzdem zu teuer sein kann

Ein kleinerer Ersatzwagen schützt nicht automatisch vor einer Rechnungskürzung. Der BGH erklärt, welche Fahrzeugklasse zählt und wann besondere Umstände höhere Mietkosten rechtfertigen können.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH5 Min.

Der BGH-Fall: Fünf Tage Ersatzwagen für 1.604,57 Euro

Ein VW Multivan wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Während der fünftägigen Reparatur mietete der Geschädigte einen VW Tiguan. Nach der im Verfahren verwendeten Schwacke-Einteilung gehörte sein Multivan zur Klasse 9, der Mietwagen zur Klasse 7. Die Rechnung betrug einschließlich Zusatzleistungen 1.604,57 Euro. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte zunächst 523 Euro. Ihre Haftung für den Unfall war dem Grunde nach unstreitig (BGH, Urteil vom 19.05.2026, VI ZR 67/25, Rn. 1 bis 6).

Das Amtsgericht sprach weitere 452,48 Euro zu. Die darüber hinaus verlangten 629,09 Euro bekam der Kläger weder in der Berufung noch beim BGH. Seine Überlegung, der kleinere Wagen habe nur wenig mehr gekostet als ein angemessener Ersatz der höheren Klasse, überzeugte nicht. Die Revision wurde auf seine Kosten zurückgewiesen (Tenor sowie Rn. 6, 7 und 24 bis 30).

Ein kleineres Auto schafft kein frei verfügbares Budget

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt den erforderlichen Geldbetrag zur Schadensbehebung. Für die Mietwagenrechnung kommt es nach dem BGH darauf an, was für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich war. Ein hoher Tarif wird nicht allein dadurch angemessen, dass ein größerer Ersatzwagen ähnlich viel hätte kosten dürfen. Mit seiner Entscheidung folgt der BGH einer von zwei zuvor vertretenen Berechnungsweisen (Rn. 15, 24 bis 30).

Das bedeutet umgekehrt keine Pflicht, stets eine niedrigere Fahrzeugklasse zu wählen. Ein gleichwertiger Ersatzwagen bleibt grundsätzlich möglich. Wer freiwillig eine niedrigere Klasse nimmt, kann bei der gerichtlichen Schätzung von einem unterbleibenden Abzug für ersparte eigene Fahrzeugkosten profitieren. Das ist eine Frage des gerichtlichen Ermessens, kein automatischer Rabattanspruch und keine Rechtfertigung jedes Mietpreises (Rn. 28).

Wie viel Preisvergleich ist nach dem Unfall zumutbar?

Maßgeblich sind grundsätzlich die verfügbaren Tarife auf dem örtlich relevanten Markt und die konkrete Situation. Der BGH verlangt keine grenzenlose Suche nach dem billigsten Angebot. Er hält aber Preisnachfragen für zumutbar, insbesondere wenn ein Tarif auffällig hoch erscheint. Je nach Umständen kann sich eine Erkundigung bei einem oder zwei Wettbewerbern aufdrängen. Eile und individuelle Schwierigkeiten gehören in die Prüfung (Rn. 16 und 31 bis 38).

Auch höhere Kosten können ersatzfähig sein, wenn ein wesentlich günstigerer Normaltarif trotz zumutbarer Bemühungen in der konkreten Lage nicht erreichbar war. Dafür muss der Geschädigte die maßgeblichen Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen. Im entschiedenen Fall lagen zwischen Unfall und Reparaturbeginn 17 Tage. Eine besondere Eil- oder Notsituation war nicht festgestellt. Diese Zeitspanne ist keine allgemeine gesetzliche Wartefrist (Rn. 31 bis 33).

Ein Angebot der Versicherung ist ein eigener Prüfungspunkt

Ein günstigerer, ohne Weiteres zugänglicher Tarif kann die Erstattung über die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB begrenzen. Entscheidend ist die konkrete Anmietmöglichkeit. Der BGH ließ in diesem Verfahren ausdrücklich offen, ob die Schreiben des Versicherers ein ohne Weiteres annehmbares Alternativangebot enthielten. Aus dem Urteil folgt deshalb nicht, dass jedes Vermittlungsschreiben bindet oder unbeachtet bleiben darf (Rn. 17 und 18).

Unsere praktische Einordnung: Vergleichen Sie nicht nur den Tagespreis. Fahrzeugklasse, Mietdauer, Verfügbarkeit, Selbstbeteiligung und benötigte Zusatzleistungen sollten beim Vergleich zusammenpassen. Heben Sie Versichererschreiben und Antworten auf. So lässt sich später nachvollziehen, welche Möglichkeit tatsächlich bestand.

Warum die Mietwagenrechnung nicht wie eine Reparaturrechnung behandelt wird

Die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko rechtfertigten im BGH-Fall keinen weitergehenden Ersatz. Mietpreise lassen sich regelmäßig eher vergleichen als technische Reparaturschritte kontrollieren. Das bloße Vertrauen, der Vermieter werde schon einen passenden Unfalltarif berechnen, genügte hier nicht. Die besonderen Umstände der Anmietung bleiben dennoch zu berücksichtigen (Rn. 34 bis 38).

Auch die verwendete Preisliste ist kein bundesweit verbindlicher Tarif. Gerichte schätzen erforderliche Kosten nach § 287 ZPO. Der BGH billigte die Schätzung in diesem Fall; konkrete andere Angebote am Ort und im fraglichen Zeitraum können eine verwendete Schätzungsgrundlage infrage stellen (Rn. 20 bis 23 und 39 bis 40).

Diese Unterlagen helfen bei einer Rechnungskürzung

Unsere Empfehlung aus der Entscheidung: Dokumentieren Sie die Anmietung möglichst schon vor Vertragsschluss. Bei einer Kürzung sollten der konkrete Bedarf, die Tarifauswahl und die tatsächlich erbrachten Leistungen zusammen geprüft werden. Die Größe des Ersatzwagens allein entscheidet den Streit nicht.

  • Mietvertrag, vollständige Rechnung und Zahlungsbelege sichern.
  • Angebote mit Datum, Fahrzeugklasse und sämtlichen Zusatzkosten aufbewahren.
  • Festhalten, wann das eigene Auto ausfiel und wann die Reparatur begann und endete.
  • Eile, Verfügbarkeitsprobleme und erfolglose Preisnachfragen konkret dokumentieren.
  • Versichererschreiben, Kürzungsbegründung und den bisherigen Schriftwechsel zusammentragen.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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