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Wettbewerbsrecht

Werbung auf YouTube: Reicht der Hinweis am Videoanfang?

LG Bamberg beanstandet kurze Werbehinweise auf YouTube. Was Creator und Marken daraus für Sponsoring, Kennzeichnung und Freigaben lernen können.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH5 Min.

Der Fall: Werbung gemeldet, trotzdem nicht deutlich genug

Ein Finfluencer stellte eine Broker-App vor, eine weitere Creatorin zeigte Produkte in einem Unboxing-Video. Beide nutzten die von YouTube bereitgestellte Funktion für bezahlte Werbung. Zu Beginn erschien ein kurzer Hinweis, danach verschwand er. Bei einem Video kam der Hinweis beim Zurückspulen an den Anfang nicht erneut. Die Verbraucherzentrale beanstandete außerdem die fehlende klare Benennung des Sponsors (Rn. 5 bis 18 und 42).

Das Landgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Plattformbetreiberin statt. Es ging um konkret beanstandete Videos und deren Gestaltung. Die Entscheidung vom 11. März 2026 ist deshalb weder eine Verurteilung aller Influencer noch ein pauschales Verbot von Produktbesprechungen. Die Klägerin berichtet über eine Berufung beim OLG Bamberg unter 3 U 28/26 e. Einen späteren abschließenden Ausgang haben wir zum Quellenstand nicht verifiziert.

Warum die zehn Sekunden im konkreten Fall nicht reichten

Art. 26 Abs. 2 DSA verpflichtet Online-Plattformen zu einer Funktion, mit der Nutzer kommerzielle Inhalte offenlegen können. Nach einer solchen Erklärung müssen andere Nutzer den kommerziellen Charakter klar, eindeutig und in Echtzeit erkennen können. Das LG Bamberg verstand dies bei den beanstandeten Werbevideos als zeitgleiche Kennzeichnung während der Videodauer (Rn. 43 bis 47 und 72).

Es beanstandete nicht nur die Dauer. Der graue, kleine Hinweis ging neben auffälligeren Elementen unter. Zudem blieb nach Auffassung des Gerichts unklar, ob er die Creator-Inhalte oder zwischengeschaltete Werbeblöcke meinte. Allgemeine Hinweise weiter unten in der Beschreibung lösten dieses Problem nicht (Rn. 48 bis 54). Daraus folgt keine gesetzliche Regel, nach der elf statt zehn Sekunden genügen würden.

Plattformpflichten und Pflichten der Creator unterscheiden

Die DSA-Pflicht aus diesem Urteil trifft die Plattform. Für gewerblich handelnde Creator sind daneben eigene Regeln relevant. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG verlangt bei kommerziellen Kommunikationen Erkennbarkeit und einen klar identifizierbaren Auftraggeber. Das Gericht ordnete bezahlte Influencer mit eigenständigem Profil als Diensteanbieter ein und stützte die Sponsorennennung auf diese Vorschrift, nicht auf Art. 26 Abs. 1 DSA (Rn. 60 bis 65).

§ 5a Abs. 4 UWG erfasst zudem einen nicht kenntlich gemachten kommerziellen Zweck, wenn dieser nicht bereits aus den Umständen hervorgeht und die fehlende Kennzeichnung Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die sie sonst nicht getroffen hätten. Für fremde Unternehmen enthält die Vorschrift besondere Regeln zur Gegenleistung. Deshalb sind bezahlte Kooperationen, eigene Angebote und tatsächlich unbezahlte Empfehlungen nicht einfach gleichzusetzen.

Meinungsfreiheit bleibt Teil der Einordnung

Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild sowie die Informationsfreiheit. Persönliche Bewertungen und kritische Produkttests verlieren diesen Schutz nicht schon deshalb, weil sie online erscheinen. Nach Art. 5 Abs. 2 GG bestehen zugleich gesetzliche Grenzen. Unsere Einordnung: Eine Pflicht, bezahlte Werbung offenzulegen, beantwortet eine andere Frage als die Zulässigkeit einer bestimmten Meinung. Im Bamberger Fall stand die Transparenz der Finanzierung im Mittelpunkt. Der Volltext enthält keine eigenständige Abwägung zu Art. 5 GG; einen allgemeinen Vorrang vor Kennzeichnungspflichten lässt er nicht erkennen.

Was Creator, Agenturen und Marken jetzt prüfen sollten

Als praktische Folgerung sollten Kooperationen nicht allein über einen Haken in der Upload-Maske freigegeben werden. Entscheidend ist die tatsächliche Darstellung für Zuschauer. Ein neutral gestalteter Produkttest mit bezahlter Kooperation verlangt besondere Sorgfalt, damit Werbung und redaktionelle Bewertung unterscheidbar bleiben.

  • Vertrag und Briefing auf Vergütung, kostenlose Produkte, Provisionen und den konkreten Auftraggeber prüfen.
  • Werbehinweis und Sponsor eindeutig zuordnen und im fertigen Video auf Größe, Kontrast und Dauer kontrollieren.
  • Mobile Ansicht, eingebetteten Player und den Einstieg an späteren Zeitpunkten testen.
  • Im Vertrag festlegen, wer Kennzeichnung, Freigabe und nötige Korrekturen übernimmt.
  • Bei einer Beanstandung Video, Beschreibung, Sponsoringvereinbarung und Plattformkorrespondenz sichern.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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