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Presse- und Äußerungsrecht

Verdacht oder Werturteil? Was vor einer Veröffentlichung zählt

Der Wirecard-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeigt, weshalb Kontext, Recherche und Bildauswahl getrennt geprüft werden müssen. Mit einer ergänzenden Entscheidung aus 2026.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH7 Min.

Zwei Artikel, zwei unterschiedliche Prüfungen

Im Wirecard-Verfahren hatte ein früherer Manager gegen Wort- und Bildberichte des SPIEGEL geklagt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete am 3. November 2025 nicht einfach das Ergebnis, sondern den Prüfungsweg: Beim ersten Artikel waren die Anforderungen an die Belege überspannt worden. Beim zweiten waren Sinn und Charakter einzelner Aussagen fehlerhaft eingeordnet worden, Rn. 47 bis 56.

Der Beschluss hob die Berufungszurückweisung des OLG München auf und verwies die Sache zurück. Er ist kein abschließendes Urteil, das jede Passage für zulässig erklärt, und erst recht keine Entscheidung über eine strafrechtliche Schuld. Ein späterer Abschluss dieses konkreten Ausgangsverfahrens ist für diesen Beitrag nicht verifiziert.

Der Zusammenhang entscheidet über den Aussagegehalt

Nach Rn. 33 und 34 zählt das Verständnis eines unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittspublikums. Einzelne Worte dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst werden. Vermischen sich Tatsachen und Bewertungen, kommt es darauf an, was die Äußerung prägt und ob eine Trennung ihren Sinn verfälschen würde. Art. 5 GG schützt Meinungen, setzt ihnen aber auch Grenzen.

Im zweiten Wirecard-Artikel bewertete das Gericht bestimmte Formulierungen zur Nähe eines Managers zu den Ereignissen insgesamt als Werturteil. Der tatsächliche Unterbau blieb für die anschließende Abwägung relevant, Rn. 56. Unsere Einordnung: Die Kennzeichnung als persönliche Meinung ist kein Ersatz für diese Prüfung. Ebenso wenig wird jeder Vorwurf allein durch ein vorsichtiges „womöglich“ zur bloßen Bewertung; gerade der erste Artikel blieb Verdachtsberichterstattung, Rn. 48 und 49.

Welche Belege ein Verdachtsbericht braucht

Das Bundesverfassungsgericht hält am Mindestbestand an Beweistatsachen fest. Dass eine Staatsanwaltschaft ermittelt, reicht im Regelfall allein nicht. Umgekehrt darf die Presse bei komplexen Wirtschaftsvorgängen nicht generell erst berichten, wenn sie eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit belegen kann. Maßgeblich sind die gesamte Recherche, die Schwere des Eingriffs und das öffentliche Informationsinteresse, Rn. 37 bis 39 sowie 51 und 52.

Eine spätere Anwendung zeigt das OLG München, Urteil vom 31. März 2026, 18 U 3853/25 Pre. Dort trugen unter anderem ein vollstreckter Haftbefehl, behördliche Informationen und zusätzliche Unterlagen die Beweisgrundlage, Rn. 26 und 27. Das Gericht wies den Eilantrag gegen die identifizierende Berichterstattung zurück. Das ist ein anderer Verfahrensgegenstand, nicht die hier verifizierte Fortsetzung von 1 BvR 573/25. Ein Haftbefehl erlaubt auch nicht automatisch jede Namensnennung.

Anhörung und offene Darstellung bleiben wichtig

Das OLG verlangt neben Belegen regelmäßig eine Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Veröffentlichung, eine nicht vorverurteilende Darstellung und ein gewichtiges Informationsinteresse. Eine erhaltene Stellungnahme muss berücksichtigt und der Standpunkt sichtbar werden, Rn. 20 bis 24. Dabei ist zwischen dem feststehenden Umstand einer Ermittlung und der ungeklärten Tatbegehung zu unterscheiden.

Für die Antwortfrist gibt es keine starre Drei-Tage-Regel. Das OLG nennt Aktualitätsdruck, Schwere des Vorwurfs, Umfang und Komplexität der Anfrage sowie den notwendigen Antwortaufwand, Rn. 30. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, komplizierte Vorwürfe mit einer beliebig kurzen Frist zu verschicken. Für Betroffene ist eine Presseanfrage deshalb Anlass, die konkreten Vorwürfe und die verbleibende Zeit sofort zu prüfen.

Das Foto braucht eine eigene Abwägung

Ein zulässiger Text macht das danebenstehende Personenfoto nicht automatisch zulässig. §§ 22 und 23 KunstUrhG sehen grundsätzlich Einwilligung, bestimmte Ausnahmen und den Schutz berechtigter Interessen vor. Im Wirecard-Beschluss betont das Bundesverfassungsgericht unter anderem Aufnahmeumstände, Darstellung und mögliche Prangerwirkung, Rn. 40 bis 45. Neutrale Fotos aus dem beruflichen Kontext wurden anders gewichtet als ein Eingriff in private Lebensbereiche, Rn. 59.

Was das für Creator, Redaktionen und Betroffene bedeutet

Unsere praktische Empfehlung für Videos, Podcasts und Social-Media-Beiträge: Prüfen Sie zuerst den vollständigen Aussagezusammenhang, anschließend die Tatsachengrundlage und danach Namensnennung und Bilder. Ein isolierter Screenshot genügt häufig nicht, um den Kontext zuverlässig zu erfassen. Ein älterer Beitrag gehört nicht automatisch dazu; das Bundesverfassungsgericht verlangt einen erkennbaren Bezug, Rn. 54. Die Entscheidungen betreffen Presseveröffentlichungen. Welcher Sorgfaltsmaßstab für einen konkreten Creator gilt, ist gesondert zu klären; das OLG unterscheidet ausdrücklich zwischen Medien und Privatleuten, Rn. 20.

Für eine anwaltliche Prüfung helfen uns vollständige Beiträge oder Entwürfe, Links, Veröffentlichungsdaten, bei Videos die Zeitmarken, Recherchebelege, Presseanfragen samt Antworten und bereits erhaltene Schreiben. Ob eine Veröffentlichung angepasst, verteidigt oder angegriffen werden sollte, hängt von dieser Grundlage ab. Eine Kontaktanfrage bewirkt noch keine Mandatsannahme oder Fristübernahme.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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