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Presse- und Äußerungsrecht

„Volksschädling“: Freispruch wegen Meinungsfreiheit

Ein Demonstrant nannte den Kanzler „Volksschädling“. Das BayObLG ließ den Freispruch bestehen. Warum Art. 5 GG entscheidend war und wo die Grenzen liegen.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH7 Min.

„Volksschädling“ auf einem Plakat: Freispruch durch drei Instanzen

Ein Demonstrant bezeichnete den damaligen Bundeskanzler Olaf Scholz auf einem mehrteiligen Plakat als „Volksschädling“. Er trug es am 24. April 2022 bei einer Demonstration in Ingolstadt unter dem Motto „Endgültiges Maßnahmenaus“. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Beschlagnahme nahmen ungefähr 100 Menschen teil. Das Amtsgericht sprach ihn frei. Berufung und Revision der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos. Mit Urteil vom 6. März 2025 ließ das BayObLG den Freispruch bestehen (206 StRR 433/24, Rn. 1 bis 3, 7 und 31).

Die zentrale Frage ist die Meinungsfreiheit: Darf eine strafrechtliche Verurteilung allein an ein besonders verletzendes Wort anknüpfen, ohne seine Bedeutung im politischen Zusammenhang zu prüfen? Das BayObLG verneint das. Es beanstandete gerade, dass das Landgericht den Begriff ohne ausreichende Sinnermittlung und Abwägung als Formalbeleidigung eingeordnet hatte. Der Freispruch war im Ergebnis richtig, aber diese Begründung trug nicht (Rn. 7 bis 16).

Art. 5 GG: Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Machtkritik

Nach Art. 5 Abs. 1 GG darf jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild äußern und verbreiten. Dass ein Werturteil polemisch oder verletzend ist, nimmt es nicht schon aus dem Schutzbereich. Das BayObLG betont das besondere Gewicht der Kritik an staatlicher Macht. Zugleich erlaubt dieser Gesichtspunkt nicht jede persönliche Beschimpfung eines Amtsträgers (Rn. 10; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG).

Regelmäßig müssen Meinungsfreiheit und persönliche Ehre anhand der konkreten Umstände abgewogen werden. Nur eng begrenzte Ausnahmefälle, etwa Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder Angriffe auf die Menschenwürde, können die Abwägung entbehrlich machen. Auch eine solche Einordnung muss begründet werden. Das Etikett „beleidigend“ ersetzt die verfassungsrechtliche Prüfung nicht (BayObLG, Rn. 11 bis 13).

Warum der belastete Begriff hier nicht zur Verurteilung führte

Die Assoziation des Begriffs „Volksschädling“ mit dem NS-Regime genügte dem BayObLG nicht, um losgelöst vom Gesamtzusammenhang eine strafbare Äußerung anzunehmen. Bei mehreren möglichen Bedeutungen darf eine Verurteilung nicht einfach die belastende Deutung zugrunde legen, ohne andere plausible Deutungen überzeugend auszuschließen (Rn. 12 bis 13).

Nach dem vollständigen Plakatinhalt ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte in erster Linie die Amtsführung des Kanzlers als aus seiner Sicht schädlich für die Bevölkerung kritisierte. Diese konkrete Machtkritik sah der Senat auch in der polemischen Form als zulässig an. Bereits § 185 StGB war damit nicht erfüllt. Die Grenze der Übertragung ist wichtig: Das Gericht hat den Begriff nicht für jeden Anlass und gegenüber jeder Person freigegeben (Rn. 16; letzte Aussage als eigene Einordnung der Entscheidungsgrenze).

Zuerst die Beleidigung, dann der zusätzliche Schutz

§ 188 Abs. 1 StGB knüpft an eine Beleidigung einer Person des politischen Lebens an. Die Tat muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgen. Hinzukommen müssen ein Zusammenhang der Beweggründe mit der politischen Stellung und die Eignung, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren. Das Gesetz erfasst auch die kommunale Ebene. Nicht jede Beleidigung eines Politikers erfüllt deshalb automatisch § 188.

Zum Vergleich: „Geh putzen“ war ein anderer Fall

Ein Facebook-Nutzer kommentierte ein Video zu einer Rede einer Landtagsabgeordneten mit „Geh putzen“ und einem Symbol für Ekel. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu 50 Tagessätzen zu je 40 Euro. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung. Erst das OLG Hamm sprach ihn am 10. Februar 2026 frei. Es hob nicht nur das Urteil zur erneuten Prüfung auf, sondern entschied selbst zugunsten des Angeklagten (5 ORs 94/25, Rn. 3 bis 4 und 36).

Dieser Beschluss des OLG Hamm betrifft einen anderen Sachverhalt als das Demonstrationsplakat. Auch dort war die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ausschlaggebend. Das OLG verstand den Kommentar im konkreten Zusammenhang vor allem als Kritik an der Eignung für das politische Amt. Fehlende Likes waren nur ein Umstand unter mehreren, keine allgemeine Regel für Straffreiheit (Rn. 21 und 25 bis 29).

§ 188: Reichweite ist relevant, aber kein einfacher Grenzwert

Beide Gerichte erläutern zusätzlich, weshalb der besondere Tatbestand des § 188 nicht einfach aus einer möglichen großen Leserschaft abgeleitet werden darf. Das OLG Hamm hielt die Feststellung, viele Facebook-Nutzer könnten den Kommentar sehen, für unzureichend. Das BayObLG bezog neben dem Inhalt auch Verbreitungsweise, Empfängerkreis und konkrete Umstände ein. Ein tatsächlich eingetretener Schaden für die politische Arbeit muss dabei nicht nachgewiesen werden: Das Gesetz verlangt die entsprechende Eignung (OLG Hamm, Rn. 31 bis 32; BayObLG, Rn. 26 bis 29).

Diese zusätzlichen Ausführungen waren nicht entscheidungstragend, weil beide Freisprüche bereits auf der Prüfung des § 185 beruhten. Beide Gerichte benennen außerdem eine abweichende Auffassung des OLG Zweibrücken, die stärker auf den Inhalt abstellt. Die Entscheidungen sind deshalb kein Beleg dafür, dass sämtliche Fragen zu Reichweite und § 188 höchstrichterlich abschließend geklärt wären (BayObLG, Rn. 30; OLG Hamm, Rn. 32).

Kein Strafantrag bedeutet nicht automatisch Verfahrensende

Im Plakatfall hatte der Bundeskanzler auf einen Strafantrag verzichtet, einer Verfolgung von Amts wegen aber nicht widersprochen. § 194 Abs. 1 StGB erlaubt in Fällen des § 188 eine solche Verfolgung bei besonderem öffentlichen Interesse. Ein ausdrücklich erklärter Widerspruch des Verletzten ist etwas anderes. Die verkürzte Schlussfolgerung „kein Strafantrag, also keine Strafverfolgung“ stimmt hier deshalb nicht (BayObLG, Rn. 3; § 194 Abs. 1 StGB).

Was Betroffene und Content-Verantwortliche sichern sollten

Unsere praktische Empfehlung: Sichern Sie den vollständigen Beitrag einschließlich Bezugspost, Gesprächsverlauf, Datum und erkennbarer Verbreitung. Ein einzelner Screenshot des beanstandeten Satzes kann gerade die Umstände abschneiden, auf die es ankommt. Wer als Beschuldigter vernommen werden soll, darf zur Sache schweigen und zuvor einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 StPO). Eine Einlassung sollte nicht allein auf einem vermeintlich vergleichbaren Freispruch beruhen.

Für Creator, Redaktionen und Unternehmen folgt daraus als eigene Einordnung: Die rechtliche Prüfung muss den konkreten Inhalt und seine Veröffentlichungssituation erfassen. Zivilrechtliche Löschungs- oder Unterlassungsansprüche sind eine zusätzliche Frage. Ein strafrechtlicher Freispruch beantwortet nicht automatisch jeden Streit über eine Veröffentlichung.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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