Zweiter Unfall vor der Reparatur: Was bleibt vom ersten Schadensersatz?
Ein Auto wird zweimal beschädigt. Darf eine spätere Versicherungszahlung den Anspruch aus dem ersten Vorfall verkürzen? Der BGH trennt die Schäden, verlangt aber weiterhin nachvollziehbare Fahrzeugwerte.
Erst das Garagentor, dann ein Verkehrsunfall
Ein herabfallendes Garagentor beschädigte im Dezember 2022 das Dach eines Autos. Das erste Gutachten nannte einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro und einen Restwert von 685 Euro. Die für den Garagentorschaden in Anspruch genommene Beklagte zahlte zunächst 860 Euro. Ihre Haftung dem Grunde nach war unstreitig (BGH, VI ZR 100/25, Rn. 1 bis 5).
Noch vor einer Reparatur wurde dasselbe Auto im Februar 2023 bei einem Verkehrsunfall an der rechten Seite beschädigt. Wegen dieses zweiten Ereignisses erhielt die Eigentümerin 1.900 Euro von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Für das nach dem zweiten Unfall beschädigte Fahrzeug erhielt sie außerdem 200 Euro von einem Restwertkäufer. Aus dem ersten Vorfall verlangte sie weitere 1.355 Euro: 2.900 Euro abzüglich 685 Euro und der bereits gezahlten 860 Euro (Rn. 2 und 3).
Die Vorinstanzen lehnten diese Forderung ab. Das Landgericht behandelte die später erhaltenen insgesamt 2.100 Euro wie einen höheren Restwert. Genau diese Vermischung hielt der BGH für rechtsfehlerhaft (Rn. 5 bis 8).
Was bei einer fiktiven Abrechnung berechnet wird
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können Geschädigte bei einem Sachschaden statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im entschiedenen Fall ging es um eine Abrechnung anhand des Gutachtens nach den Kosten einer gedachten Ersatzbeschaffung. Maßgeblich war der Wiederbeschaffungsaufwand: der Wert eines entsprechenden unbeschädigten Fahrzeugs vor dem ersten Ereignis abzüglich des Restwerts nach diesem Ereignis (Rn. 9).
Das ist keine pauschale Zusage, dass bei jedem Schaden der volle Fahrzeugwert ausgezahlt werden muss. Die Berechnung hängt von der gewählten Abrechnungsart und belastbaren Wertansätzen ab. Auch die gesetzliche Umsatzsteuergrenze bleibt bestehen: Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird Umsatzsteuer bei Sachschäden nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Warum die zweite Versicherungszahlung kein Verkaufserlös ist
Wer sein beschädigtes Auto tatsächlich zu einem höheren Preis verkauft als im Gutachten angesetzt, muss sich einen solchen Mehrerlös unter den vom BGH beschriebenen Voraussetzungen anrechnen lassen. Das gilt, soweit er nicht auf Anstrengungen beruht, die über das geschuldete Maß hinausgehen. Die 1.900 Euro im entschiedenen Fall waren jedoch kein Kaufpreis für das Auto. Die Versicherung regulierte damit einen weiteren Schaden. Tatsächlich erlöst wurden beim späteren Verkauf nur 200 Euro (Rn. 10 und 11).
Auch die sogenannte Vorteilsausgleichung führte hier zu keinem Abzug vom ersten Anspruch. Dafür genügt nicht, dass insgesamt viel Geld für dasselbe Fahrzeug geflossen ist. Der Vorteil muss mit dem jeweiligen Schadensereignis zusammenhängen und ihm bei wertender Betrachtung zugeordnet werden können. Zwischen dem Garagentorschaden und dem späteren Unfall samt Regulierung bestand nach dem Urteil keine solche Verbindung (Rn. 12 bis 16).
Welche Fragen trotz des BGH-Urteils offenblieben
Der BGH sprach der Klägerin die geforderten 1.355 Euro nicht selbst zu. Auffällig blieb, dass das erste Gutachten einen Restwert von 685 Euro, das zweite aber einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro nannte. Diese Differenz musste anhand der Gutachten geprüft werden. Sie konnte erklärbar sein; ebenso konnte der erste Restwert zu niedrig oder der zweite Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt worden sein (Rn. 17).
Selbst eine etwaige Überzahlung beim zweiten Unfall würde nach dem BGH nicht die Forderung aus dem ersten Ereignis reduzieren. Ob die erste Berechnung sachlich stimmt, bleibt eine andere Frage. Deshalb ging das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Ein späteres Ergebnis dieses fortgesetzten Verfahrens ist für diesen Beitrag nicht verifiziert (Rn. 18 und 19; Tenor).
Zwei Schadenakten statt einer Gesamtsumme
Unsere Einordnung: Bei einer Kürzung sollte zuerst geklärt werden, welcher Betrag welchem Ereignis und welchem Zweck zugeordnet wird. Der Hinweis auf eine spätere Versicherungszahlung ersetzt keine Prüfung des ersten Gutachtens. Umgekehrt erlaubt das Urteil nicht, denselben Schaden zweimal abzurechnen oder unzutreffende Werte zu verwenden.
Ein eigenes vereinfachtes Beispiel: Nach einem Parkschaden wird ein unrepariertes Auto Wochen später durch einen unabhängigen Auffahrunfall beschädigt. Der erste Ersatzpflichtige verweist auf die Zahlung zum zweiten Unfall. Für die Prüfung helfen getrennte Unterlagen zum Zustand vor und nach jedem Ereignis sowie eine Aufstellung, wofür jede Zahlung bestimmt war. Das Beispiel setzt unabhängige Ereignisse und eine vergleichbare fiktive Abrechnung voraus; es beantwortet keine streitige Haftungsquote oder Schadenshöhe.
- Beide Gutachten einschließlich Fotos und Wertbegründungen vollständig sichern.
- Schadensdaten, betroffene Fahrzeugbereiche und eventuelle Reparaturen zeitlich zuordnen.
- Abrechnungsschreiben und Zahlungseingänge getrennt nach Schadensfall zusammenstellen.
- Verkaufsvertrag und tatsächlich erhaltenen Kaufpreis dokumentieren.
- Bei einer Kürzung die konkrete Berechnung und deren Begründung anfordern.
Wann sich eine Prüfung lohnt
Eine Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn eine Zahlung wegen eines späteren Unfalls als höherer Restwert abgezogen wird oder die Gutachten deutlich unterschiedliche Fahrzeugwerte ausweisen. Der Beitrag betrifft deutsches Schadensersatzrecht und den Anspruch gegen den für das jeweilige Ereignis Verantwortlichen. Leistungen aus einer eigenen Kaskoversicherung, verbundene Schadensereignisse und andere Abrechnungsarten müssen gesondert beurteilt werden.
Quellen & weiterführende Informationen
- BGH, Urteil vom 31.03.2026, VI ZR 100/25: amtlicher Volltext zur fiktiven Abrechnung bei späterem Zweitschaden ↗
- § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes ↗
- § 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben ↗
- § 287 ZPO: gerichtliche Ermittlung der Schadenshöhe ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.