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Verkehrsrecht

Versicherung kürzt Reparaturkosten: Wer trägt das Werkstattrisiko?

Nach einem Unfall fehlen plötzlich mehrere hundert Euro. Entscheidend sind Haftpflicht oder Kasko, der Zahlungsstand und der richtige Zahlungsantrag. Mit dem BGH-Urteil vom September 2026.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH6 Min.

Zuerst klären: Welche Versicherung kürzt?

Unsere erste Frage bei einer Kürzung lautet: Geht es um Schadensersatz vom Unfallgegner oder um Leistungen aus Ihrer eigenen Kaskoversicherung? Auch nach demselben Unfall können diese Ansprüche unterschiedlichen Regeln folgen. Ein Prüfbericht mit niedrigeren Reparaturkosten beantwortet diese Vorfrage nicht.

Im Haftpflichtfall bildet § 249 Abs. 2 BGB den Ausgangspunkt: Ersetzt wird grundsätzlich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Der BGH berücksichtigt dabei auch, welche Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigte hatte. Im Kaskofall kommt es dagegen auf das vereinbarte Leistungsversprechen an, insbesondere auf die konkreten Versicherungsbedingungen. Belege: VI ZR 253/22, Rn. 10 bis 15; IV ZR 235/25, Rn. 12 bis 15.

Haftpflicht: Die Werkstatt liegt nicht vollständig in Ihrer Hand

Wer sein Unfallfahrzeug einer Fachwerkstatt übergibt, kann deren einzelne Arbeitsschritte und Kalkulation regelmäßig nicht vollständig kontrollieren. Ohne eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden können deshalb auch überhöhte Material- oder Zeitansätze sowie unwirtschaftliche Arbeitsabläufe im Verhältnis zum Unfallgegner ersatzfähig sein. Das erklärt der BGH in VI ZR 253/22, Rn. 14 bis 16. Das Risiko wird damit zwischen Geschädigtem und Schädiger verteilt. Die Werkstatt erhält dadurch keinen Freibrief für falsche Rechnungen.

Die Grenze ist wichtig: Schäden müssen durch den Unfall verursacht worden sein; die abgerechneten Arbeiten müssen zur Reparatur dieser Schäden gehören. Eine nebenbei erledigte, unfallfremde Reparatur wird nicht durch das Werkstattrisiko zum ersatzfähigen Unfallposten. Dafür bleibt der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, Rn. 17 bis 19. Auch eigenes Verschulden bei Auswahl oder Überwachung der Werkstatt kann entgegenstehen.

Rechnung noch offen? Der Zahlungsempfänger entscheidet mit

Das Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22, schützt grundsätzlich auch bei einer noch unbezahlten Rechnung. Wer sich dabei auf das Werkstattrisiko berufen will, muss den offenen Betrag jedoch an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger einschlägiger Ansprüche gegen die Werkstatt. Vereinfacht: Der Unfallgegner soll zahlen, aber anschließend mögliche Überzahlungen gegenüber der Werkstatt verfolgen können. Maßgeblich sind Rn. 20 bis 27.

Wer bei unbezahlter Rechnung stattdessen Zahlung an sich selbst verlangt, trägt nach Rn. 27 das Werkstattrisiko selbst und muss gegebenenfalls die tatsächliche Durchführung und Erforderlichkeit der Arbeiten beweisen. Bei bereits vollständig bezahlter Rechnung ist die Ausgangslage anders, Rn. 26. Deshalb gehören Zahlungsnachweise ebenso zur Prüfung wie bereits unterschriebene Abtretungen.

Der BGH sprach der Klägerin 2024 nicht abschließend sämtliche restlichen Kosten zu. Er hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache zurück. Unter anderem waren Unfallbedingtheit und ein mögliches eigenes Verschulden weiter zu prüfen, Rn. 30 bis 34.

Neu im September 2026: Kasko ist kein Haftpflichtfall

Im Urteil vom 09.09.2026, IV ZR 235/25, ging es um 389,01 Euro, die eine Vollkaskoversicherung zusätzlich zum Selbstbehalt gekürzt hatte. Die betroffenen Arbeiten waren nach den gerichtlichen Feststellungen objektiv nicht erforderlich. Die Klägerin verlangte Zahlung an die Werkstatt gegen Abtretung möglicher Ansprüche. Ihre Revision blieb trotzdem erfolglos.

Der BGH legt die dort vereinbarte Klausel A.2.6.2 AKB so aus, dass unberechtigte Rechnungspositionen grundsätzlich nicht gedeckt sind. Das Werkstattrisiko verbleibt insoweit regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Allein die fehlende technische Sachkunde ändert daran nichts. Entscheidend ist das Versicherungsversprechen, nicht die Risikoverteilung gegenüber einem Unfallverursacher, Rn. 9 und 13 bis 15.

Eine wichtige Differenzierung enthält Rn. 16: Hat der Versicherer selbst eine bestimmte Werkstatt ausgewählt und der Versicherungsnehmer diese Weisung befolgt, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Der entschiedene Fall betraf gerade keine solche Einbindung des Versicherers. Das ist keine pauschale Zusage, dass jede Werkstattbindung sämtliche Rechnungsposten absichert.

Welche Unterlagen jetzt weiterhelfen

Unsere praktische Empfehlung: Prüfen Sie zuerst Anspruchsgegner, Zahlungsstand und Kürzungsgrund. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Werkstattrisiko trägt oder einzelne Rechnungspositionen technisch und vertraglich geprüft werden müssen. Aus einem Kürzungsschreiben folgt weder automatisch, dass Sie den Rest endgültig selbst tragen, noch dass Sie die Werkstattrechnung ignorieren dürfen.

  • Unfallunterlagen, Fotos und vorhandenes Schadengutachten zusammenstellen.
  • Reparaturauftrag, vollständige Rechnung und Zahlungsnachweise bereithalten.
  • Kürzungsschreiben und zugehörigen Prüfbericht der Versicherung sichern.
  • Abtretungserklärungen sowie bei Kasko die Bedingungen, Werkstattvorgaben und Kostenfreigaben beifügen.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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