Online-Coaching: Geld zurück wegen fehlender ZFU-Zulassung?
Teures Coaching gebucht? Wann das FernUSG eine Rückforderung ermöglicht, was bei Live-Calls gilt und warum der Vertrag wichtiger ist als die Kursbezeichnung.
Hoher Preis allein macht den Vertrag nicht unwirksam
Sie haben mehrere Tausend Euro für einen Online-Kurs bezahlt, doch der versprochene Fortschritt bleibt aus. Vielleicht laufen noch Raten, obwohl Sie längst nicht mehr teilnehmen. Bei der Prüfung sind zwei Fragen zu trennen: Hat der Anbieter das Vereinbarte geleistet, und war der Vertrag wegen fehlender gesetzlicher Zulassung überhaupt wirksam? Dieser Beitrag erklärt die zweite Frage für die Anwendung deutschen Rechts.
Die Bezeichnungen Coaching, Mentoring oder Akademie entscheiden darüber nicht. Auch ein enttäuschender Kurs ist nicht allein deshalb nichtig. Umgekehrt kann ein fachlich brauchbares Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen. Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung der zugesagten Leistung.
Die drei Fragen zum Fernunterricht
§ 1 Absatz 1 FernUSG erfasst vertraglich vereinbarte, entgeltliche Wissens- und Fähigkeitsvermittlung bei ausschließlicher oder überwiegender räumlicher Trennung und Überwachung des Lernerfolgs. Für Ihre Unterlagen lässt sich daraus folgende Prüfung ableiten:
- Wissensvermittlung: Werden Kenntnisse nach einem Programm vermittelt, etwa durch Lektionen, Lernvideos und Arbeitsmaterialien, oder steht individuelle Beratung im Mittelpunkt?
- Unterrichtsform: Welche Inhalte sind zum selbstständigen Abruf vorgesehen, welche ausschließlich als unmittelbarer Austausch in Echtzeit?
- Lernkontrolle: Besteht ein vertraglicher Anspruch, Fragen zum eigenen Verständnis zu stellen und individuelle Rückmeldung zu erhalten?
Live-Calls: Was der BGH 2026 präzisiert hat
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 137/25, klargestellt: Verschiedene Aufenthaltsorte reichen nicht für jede Online-Unterrichtsform aus. Eine Kommunikation in Echtzeit, bei der Teilnehmer ähnlich wie im Präsenzunterricht ohne besondere Anstrengung mit dem Lehrenden in unmittelbaren Austausch treten können, ist bei diesem Merkmal anders zu behandeln als zeitversetztes Lernen.
Entscheidend ist dabei der vereinbarte Leistungsumfang, nicht die Zahl der Videos, die Sie tatsächlich angesehen haben. Der BGH beanstandete gerade eine Bewertung anhand der tatsächlich besuchten Angebote und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Aus dem Urteil folgt deshalb kein pauschaler Anspruch jedes Kursteilnehmers auf Erstattung. Bei gemischten Programmen müssen die vertraglich geschuldeten Bestandteile und ihr Gewicht untersucht werden, insbesondere Randnummern 22 und 30 bis 34.
Ein Kurs mit einer Videobibliothek wird auch nicht schon deshalb zum reinen Live-Unterricht, weil ergänzend Gruppentermine angeboten werden. Ebenso wenig lässt sich jede Videokonferenz ohne Prüfung als Fernunterricht einordnen. Ob Gespräche aufgezeichnet und zum späteren Abruf bereitgestellt werden und welche Teilnahmeform vertraglich vorgesehen ist, sollte deshalb aus der Leistungsbeschreibung hervorgehen.
Keine Prüfung am Kursende erforderlich
Lernerfolgskontrolle kann weiter reichen als eine benotete Abschlussprüfung. Nach III ZR 137/25, Randnummer 34, kann ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht genügen, das sich auf das eigene Verständnis des Stoffs bezieht. Dadurch muss eine persönliche Lernkontrolle ermöglicht werden. Eine reine technische Hotline oder ein bloßer Chat unter Teilnehmern erfüllt diese Funktion nicht automatisch.
Sichern Sie deshalb nicht nur die Rechnung. Produktbeschreibungen, Zusagen zu Feedback und Erklärungen darüber, wer welche Fragen beantwortet, können für die Einordnung wichtiger sein als das Zertifikat am Ende. Maßgeblich sind die zum Vertrag gehörenden Zusagen; spätere Werbetexte können davon abweichen.
Zulassung, Nichtigkeit und die Höhe der Rückforderung
§ 12 Absatz 1 FernUSG verlangt grundsätzlich die Zulassung des Fernlehrgangs. Eine Ausnahme besteht für Lehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen. Zu prüfen ist die Zulassung des konkreten Lehrgangs in seiner maßgeblichen Fassung. Ein allgemeines Qualitätssiegel oder die Zulassung eines anderen Kurses desselben Anbieters beantwortet diese Frage nicht.
Fehlt eine erforderliche Zulassung, ordnet § 7 Absatz 1 FernUSG die Nichtigkeit an. Eine Rückforderung bereits erbrachter Zahlungen kommt dann nach § 812 BGB in Betracht. Damit ist aber die Höhe noch nicht in jedem Fall geklärt. Erhaltene Leistungen, ein möglicher Wertersatz und weitere Einwendungen sind gesondert zu prüfen.
Im Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, scheiterte ein Abzug für Leistungen an unzureichendem Vortrag des Anbieters. Der BGH hat damit nicht ausgesprochen, dass jede bereits erbrachte Coaching-Leistung stets kostenlos bleibt. Der Einwand muss vielmehr nach Grund und Höhe tragfähig begründet werden; die vereinbarte Vergütung ersetzt diese Prüfung nicht.
Gilt das auch bei Buchung als Unternehmer?
Ja, das FernUSG ist nach III ZR 109/24 auch auf Unternehmer anwendbar. Eine Rechnung an Ihr Unternehmen oder die Bezeichnung Business-Coaching schließt den Schutz deshalb nicht automatisch aus. Das bedeutet nicht, dass sämtliche besonderen Verbraucherrechte ebenfalls gelten. Beispielsweise muss ein Widerrufsrecht mit seinen eigenen Voraussetzungen und Fristen gesondert geprüft werden.
So bereiten Sie die Vertragsprüfung vor
Ein eigenes Beispiel: Für einen Kurs sind zwölf Lernmodule, abrufbare Aufzeichnungen und individuelle Antworten auf Verständnisfragen zugesagt. Die Prüfung beginnt mit diesen Vertragsbestandteilen. Dass der Teilnehmer nur zwei Module angesehen hat, entscheidet noch nicht über die Einordnung des gesamten Angebots. Steht dagegen die laufende individuelle Beratung ohne überwiegenden Fernunterricht im Vordergrund, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Stellen Sie Vertrag, damalige Leistungsbeschreibung, Zahlungsbelege, Ratenplan und Korrespondenz zusammen. Ergänzen Sie Informationen zu Live-Terminen, Aufzeichnungen und Feedbackrechten. Vor einer Zahlungseinstellung oder einem Vergleich sollten Anspruch, Gegenforderungen und mögliche Kosten geklärt werden. Auch Verjährung ist gesondert zu prüfen; eine Anfrage an die Kanzlei hemmt sie nicht automatisch.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 1 FernUSG: Voraussetzungen des Fernunterrichts ↗
- § 7 FernUSG: Nichtigkeit bei fehlender Zulassung ↗
- § 12 FernUSG: Zulassung und Freizeitausnahme ↗
- BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25: Volltext bei Open Legal Data ↗
- BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24: Volltext bei der ZFU ↗
- § 812 BGB: Herausgabe ohne Rechtsgrund ↗
- § 818 BGB: Umfang der Rückabwicklung ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.