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Verbraucherrecht

Flug annulliert: Darf die Airline für einen späteren Termin Aufpreis verlangen?

Nach einer Flugstreichung möchten Sie erst Monate später reisen. Wann die Umbuchung ohne Aufpreis möglich ist und warum freie Plätze, vergleichbare Bedingungen und Ihre bisherige Wahl zählen.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH5 Min.

Erstattung, frühester Ersatzflug oder späterer Wunschtermin

Bei einer Annullierung räumt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unterschiedliche Möglichkeiten ein: die Erstattung unter den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine spätere Beförderung nach Wunsch. Die Airline muss die nötigen Informationen liefern, damit Sie diese Wahl sinnvoll treffen können (EuGH, Rn. 43 bis 46).

Unsere Empfehlung: Wer weiterhin fliegen möchte, sollte klar eine Ersatzbeförderung verlangen. Klicken Sie nicht vorschnell auf „Erstattung“, nur weil das Buchungsportal diese Möglichkeit besonders deutlich zeigt. Bereits abgegebene Erklärungen und erhaltene Zahlungen müssen bei einem späteren Umbuchungsverlangen mitgeprüft werden.

Warum auch ein deutlich späterer Flug infrage kommt

Im EuGH-Verfahren ging es um 2020 gebuchte und anschließend annullierte Flüge von Frankfurt über Doha nach Denpasar und zurück. Die Reisenden verlangten erst im August 2022 eine Beförderung im Oktober und November 2022. Der Gerichtshof stellte klar: Art. 8 Abs. 1 Buchst. c verlangt keinen zeitlichen Zusammenhang mit dem gestrichenen Flug. Über den konkreten Schadensersatzanspruch hatte weiterhin das nationale Gericht zu entscheiden (Rn. 9 bis 14, 47 und 53 bis 65).

Ergänzend hatte der BGH am 27. Juni 2023 in X ZR 50/22 entschieden: Die geschuldete Umbuchung darf nicht von einer Zuzahlung abhängig gemacht werden. Auch höhere Preise zur neuen Reisezeit beseitigen das Recht nicht. Das war ein Unterlassungsverfahren eines Verbraucherverbands, kein pauschaler Zahlungszuspruch an sämtliche Fluggäste (BGH, Rn. 16 bis 20, 40 und 48 bis 54).

Freie Plätze und vergleichbare Bedingungen bleiben entscheidend

Zunächst muss die Verordnung auf den konkreten Flug anwendbar sein. Sie erfasst grundsätzlich Abflüge aus der EU. Bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU kommen weitere Voraussetzungen hinzu, insbesondere die Durchführung durch ein EU-Luftfahrtunternehmen und die Frage bereits erhaltener Leistungen im Drittstaat. Auch Buchung und Tarif sind zu prüfen (Art. 3).

Das Wahlrecht betrifft die Beförderung zum bisherigen Endziel unter vergleichbaren Bedingungen. Daraus lässt sich kein pauschaler Anspruch auf ein anderes Urlaubsziel oder ein gewünschtes Upgrade ableiten. Die Verfügbarkeit von Plätzen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wer selbst lediglich seine Reisepläne ändert, obwohl der gebuchte Flug stattfindet, kann sich nicht auf die hier behandelte Annullierung berufen.

Eigenes Beispiel: Eine Airline streicht einen Flug von Frankfurt nach Madrid. Der Reisende möchte erst drei Monate später in derselben Reiseklasse nach Madrid fliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt und Plätze verfügbar, genügt der Hinweis „Ihr altes Ticket war günstiger“ nicht als Begründung für einen Aufpreis. Das Beispiel unterstellt keine bereits abschließend gewählte Erstattung.

Umbuchung und zusätzliche Geldansprüche getrennt prüfen

Außergewöhnliche Umstände können die pauschale Ausgleichszahlung ausschließen. Sie beseitigen aber nicht schon deshalb die Unterstützungsleistungen nach Art. 8. Der EuGH trennt diese Pflichten ausdrücklich (Rn. 48 und 49). Eine kostenlose Ersatzbeförderung bedeutet daher weder automatisch einen zusätzlichen Geldanspruch noch das Gegenteil.

Buchen Sie bei einer Ablehnung selbst einen Ersatzflug, ist dessen Erstattung gesondert zu prüfen. Der EuGH begrenzt einen Ausgleich für verletzte Unterstützungspflichten auf das im Einzelfall Notwendige, Angemessene und Zumutbare (Rn. 50 und 51). Das Urteil ist kein Freibrief, jeden selbst gewählten Ticketpreis weiterzureichen.

So bereiten Sie Ihre Umbuchungsanfrage vor

Nennen Sie der ausführenden Airline die Buchungsnummer, den gestrichenen Flug und den gewünschten neuen Termin. Verlangen Sie ausdrücklich die Beförderung ohne Aufpreis unter vergleichbaren Bedingungen. Die folgenden Unterlagen erleichtern die Prüfung; sie ersetzen nicht die Informationspflicht der Airline.

  • Buchungsbestätigung, ursprüngliche Reisedaten und Annullierungsmitteilung sichern.
  • Gewünschte Verbindung, Reiseklasse und sichtbare Platzangebote mit Datum dokumentieren.
  • Aufpreisforderung, Ablehnung und Ihre bisherige Korrespondenz aufbewahren.
  • Bereits gewählte Erstattungen, Gutscheine oder Umbuchungen vollständig angeben.

Keine unbegrenzte Frist und kein Vorgriff auf neues Recht

Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang bedeutet nicht, dass Ansprüche unbegrenzt offenbleiben. Der EuGH verweist für die zeitlichen Grenzen gerichtlicher Durchsetzung auf das nationale Recht und die unionsrechtlichen Anforderungen an dessen Wirksamkeit (Rn. 60 bis 63). Lassen Sie Fristen deshalb anhand des konkreten Ablaufs prüfen.

Rechtsstand dieses Beitrags ist der 2. November 2026. Die bereits veröffentlichte Änderungsverordnung (EU) 2026/2202 wird nach ihrem Art. 3 erst ab dem 23. Oktober 2027 angewendet. Ihre künftigen Regeln werden hier nicht als bereits geltende Anspruchsvoraussetzungen behandelt.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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