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Verbraucherrecht

Auto online gekauft: Vertrag wegen „Bestellen“-Button unwirksam?

Das Kammergericht erlaubt die Rückabwicklung eines Online-Autokaufs wegen des Bestellbuttons. Warum andere Gerichte widersprechen und welche Kosten bleiben können.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH5 Min.

60.170 Euro bezahlt, aber kein wirksamer Kaufvertrag?

Ein Verbraucher bestellte im März 2022 ein Auto im Online-Shop des Herstellers. Am Ende klickte er auf „Bestellen“, zahlte 60.170 Euro und erhielt das Fahrzeug im September. Als er im August 2023 die Rückabwicklung verlangte, war die reguläre Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Sein Widerruf half ihm deshalb nicht.

Das Kammergericht Berlin sprach ihm dennoch 53.217,73 Euro zu, allerdings nur gegen Rückgabe und Rückübereignung des Autos. Nach seinem Urteil vom 17. September 2026 war wegen der unzureichenden Beschriftung des Bestellbuttons kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Grundlage der Rückforderung war deshalb das Bereicherungsrecht, nicht ein verlängertes Widerrufsrecht (1 U 25/25, Tenor und Rn. 18 bis 24).

Warum der letzte Klick rechtlich entscheidend ist

§ 312j Abs. 3 BGB verlangt bei erfassten Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht. Wird über eine Schaltfläche bestellt, muss diese „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung tragen. Absatz 4 knüpft das Zustandekommen des Vertrags an diese Pflicht.

Dem Kammergericht genügte das bloße „Bestellen“ nicht. Auch frühere Hinweise auf den Preis oder ein vorheriger Button „Weiter zur Bezahlung“ konnten den Mangel am entscheidenden letzten Klick nicht ausgleichen. Dass der Kunde das Auto bewusst kaufen wollte, änderte für diesen Senat nichts: Die Regel soll auch den genauen Zeitpunkt einer verbindlichen Zahlungspflicht verdeutlichen und vor übereilten Bestellungen schützen (Rn. 24 bis 32).

Andere Gerichte sehen vergleichbare Autokäufe anders

Die Rechtslage ist umstritten. Das Kammergericht setzt sich ausdrücklich mit abweichenden Entscheidungen anderer Obergerichte auseinander. Diese beschränken die Button-Regel in bestimmten Fällen, in denen Verbraucher bewusst einen klar als kostenpflichtig erkennbaren Autokauf vornehmen. Der Berliner Senat lehnt diese Einschränkung ab (Rn. 26 bis 32).

Ein aktueller Vergleich ist das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15. September 2026, 9 U 76/25. Nach dessen amtlicher Pressemitteilung vom 23. September scheiterte dort die Rückforderung bei einem transparenten Bestellablauf trotz der Beschriftung „Bestellen“. Das OLG führte außerdem treuwidriges Verhalten an. Diese ergänzende Information beruht auf der Pressemitteilung, nicht auf einer hier ausgewerteten Frankfurter Volltextentscheidung. Die Mitteilung bezeichnet das Urteil als nicht rechtskräftig.

Das Kammergericht hat die Revision gerade wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung zugelassen (Rn. 67). Eine abschließende Klärung dieses Streits durch den BGH ist in den bis zum 3. Oktober 2026 geprüften Quellen nicht belegt. Wer eine Rückabwicklung verlangt, muss deshalb das Prozessrisiko einplanen.

Geld zurück bedeutet nicht kostenlos weiterfahren

Im Berliner Fall waren 6.952,27 Euro für die weitere Nutzung nach dem Rückabwicklungsverlangen abzuziehen. Der Käufer konnte deshalb weder den vollen Kaufpreis zurückerhalten noch das Auto zusätzlich behalten. Die Berechnung berücksichtigte unter anderem Kaufpreis, Fahrleistung und erwartete Gesamtlaufleistung. Die konkrete Abgrenzung der Nutzungszeiträume ist Teil dieses Urteils und kein allgemeiner Tarif für alle Fahrzeuge (Rn. 44 bis 56).

Auch die Kostenfrage gehört zur Prüfung: Die Parteien mussten die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich je zur Hälfte tragen; die zusätzlichen Säumniskosten trafen den Käufer. Seine außergerichtlichen Anwaltskosten erhielt er nicht erstattet. Das Gericht begründete dies unter anderem mit dem zunächst allein auf einen verspäteten Widerruf gestützten Vorgehen und der konkreten Beauftragungssituation (Tenor und Rn. 61 bis 65).

Was Sie vor einer Rückforderung sichern sollten

Unsere praktische Empfehlung: Entscheidend ist der Ablauf bei Ihrer damaligen Bestellung. Ein heutiger Screenshot des Shops belegt nicht automatisch, wie er beim Kauf aussah. Sammeln Sie deshalb die folgenden Unterlagen und lassen Sie Anspruch, mögliche Nutzungsabzüge und Kosten zusammen prüfen.

Die Entscheidung betrifft einen Verbraucherkauf über einen Online-Shop. Geschäftliche Käufe, ein Abschluss im Autohaus oder ausschließlich individuell per E-Mail ausgehandelte Verträge sind gesondert zu beurteilen. Für ausschließlich individuelle Kommunikation enthält § 312j Abs. 5 BGB ausdrücklich eine Ausnahme. Aus einem falschen Button folgt außerdem nicht, dass Sie laufende Zahlungen aus einem Finanzierungsvertrag ohne eigene Prüfung einstellen können.

  • Bestelldatum, Bestellbestätigung und Vertragsunterlagen einschließlich Widerrufsbelehrung
  • Vorhandene Screenshots oder andere Belege zum damaligen Bestellvorgang und zum abschließenden Button
  • Zahlungsnachweise, Übergabedatum und dokumentierte Kilometerstände
  • Bisherige Rückforderungs- oder Widerrufserklärungen, Antworten und gegebenenfalls Finanzierungsunterlagen

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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