Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Reicht der Status „zugestellt“?
Der Arbeitgeber beruft sich auf die Sendungsverfolgung, Sie haben keine Kündigung erhalten? Zwei BAG-Urteile zeigen die Grenzen des Zustellnachweises und warum die Klagefrist trotzdem sofort geprüft werden muss.
Der BAG-Fall: Verschickt, aber Zugang nicht bewiesen
Im Verfahren 2 AZR 68/24 behauptete der Arbeitgeber, eine weitere Kündigung als Einwurf-Einschreiben versandt zu haben. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang. Der Arbeitgeber legte einen Einlieferungsbeleg vor und verwies auf den im Internet angezeigten Zustellstatus. Einen Auslieferungsbeleg konnte er nicht mehr beschaffen. Seine Revision blieb erfolglos: Das BAG bestätigte, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte (Urteil vom 30.01.2025, Rn. 3 bis 8).
Wichtig ist die Trennung zwischen Versand und Zugang. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Erklärung gegenüber Abwesenden grundsätzlich erst mit Zugang wirksam. Für einen Brief genügt, dass er in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit besteht, ihn zur Kenntnis zu nehmen. Tatsächliches Lesen ist dafür nicht erforderlich. Den bestrittenen Zugang der Kündigung muss grundsätzlich der Arbeitgeber darlegen und beweisen (BAG, Rn. 10 und 11).
Warum die Sendungsverfolgung nicht genügte
Ein Anscheinsbeweis erleichtert den Nachweis, wenn ein feststehender typischer Ablauf auf einen bestimmten Erfolg schließen lässt. Genau diese Grundlage fehlte hier. Der Einlieferungsbeleg dokumentierte die Aufgabe bei der Post. Der Sendungsstatus ließ wesentliche Einzelheiten der Zustellung offen, etwa die Person des Zustellers und den konkreten Zustellweg. Er ersetzte den Auslieferungsbeleg nicht (BAG, Rn. 15 bis 21).
Daraus folgt kein allgemeines Verbot des Einwurf-Einschreibens. Die Entscheidung betrifft die Beweislage im Streitfall. Ein tatsächlich eingeworfener und rechtlich zugegangener Brief wird nicht dadurch unbeachtlich, dass ein Zustellbeleg fehlt. Umgekehrt ersetzt ein Versandnachweis nicht den Nachweis des Zugangs.
Ergänzung aus 2026: Auch der Scan-Ablauf zählt
Das BAG befasste sich am 07.05.2026 erneut mit dem Thema, diesmal bei einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und nicht beim Zugang der Kündigung selbst. Im Verfahren 2 AZR 184/25 lag ein Auslieferungsbeleg vor. Nach dem dort festgestellten Ablauf unterschrieb der Zusteller am Scanner jedoch bereits vor dem Einwurf. Der Beleg bestätigte damit etwas, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen war. Für diesen Ablauf verneinte das Gericht einen Anscheinsbeweis; auch die Zeugenaussage schloss die Lücke nicht (Rn. 25 bis 31).
Unsere Einordnung: Wer Belege prüft, sollte auch nach dem tatsächlichen Zustellverfahren fragen. Das Urteil bewertet den im damaligen Verfahren festgestellten Ablauf. Es belegt weder, dass jede heutige Postzustellung genauso abläuft, noch dass andere Beweismittel stets ungeeignet sind.
Nicht abwarten: Die Dreiwochenfrist klären
Wer eine schriftliche Arbeitgeberkündigung angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Ohne Zugang beginnt diese Frist nicht, wie das BAG im Hauptfall ausdrücklich festhält (Rn. 8). Wer die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung versäumt, riskiert aber, dass die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gilt. Gesetzliche Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
Eigene praktische Empfehlung: Verlassen Sie sich bei unklarem Zugang nicht darauf, dass der Arbeitgeber seine Beweise später vielleicht nicht vorlegen kann. Lassen Sie den frühestmöglichen Zugangstag und die Frist unverzüglich prüfen. Ein Schreiben erst später zu öffnen verschiebt den Zugang nicht automatisch. Beschreiben Sie wahrheitsgemäß, welche Post Sie wann gefunden haben und welche Angaben unsicher sind.
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung
Stellen Sie eine kurze Chronologie zusammen. Entscheidend sind die konkreten Briefe und der nachvollziehbare Ablauf, nicht allein ein Screenshot mit dem Wort „zugestellt“. Für unsere Prüfung helfen insbesondere:
- Kündigungsschreiben und Umschlag, soweit vorhanden, mit dem tatsächlichen Fund- oder Erhaltstag.
- Alle vorhandenen Einlieferungs-, Sendungsverfolgungs- und Auslieferungsbelege vollständig sichern.
- Angaben zu Briefkastenbeschriftung, Anschrift und möglichen Zeugen festhalten.
- Arbeitsvertrag, bisherige Korrespondenz und weitere Kündigungen beifügen.
- Auch bei fehlenden Unterlagen sofort die Klagefrist prüfen lassen.
Quellen & weiterführende Informationen
- BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24: amtlicher Volltext ↗
- BAG, Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25: amtlicher Volltext ↗
- § 130 BGB: Zugang einer Erklärung ↗
- § 4 KSchG: Klagefrist bei Kündigung ↗
- § 7 KSchG: Folgen verspäteter Geltendmachung ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.