DR. SARAFI Rechtsanwälte setzen sich vor Gericht gegen unzulässige Verdachtsberichterstattung durch
Aus unserem Pressearchiv. Diese Mitteilung gibt den Stand der ursprünglichen Veröffentlichung vom 22. Juni 2026 wieder. Spätere Entwicklungen des Verfahrens sind darin nicht automatisch berücksichtigt.
Unser Mandant ist ein erfolgreicher Unternehmer, der mehrere Franchiseunternehmen in der Systemgastronomie aufgebaut hat.
Ein Journalist beabsichtigte, im Rahmen eines Porträts über den Gründer auch über vermeintliche Geldbeschaffungsmaßnahmen vor dessen unternehmerischem Erfolg zu berichten. Dabei stand der Verdacht im Raum, unser Mandant habe Gelder veruntreut und gestohlen und diese anschließend für den Aufbau eines eigenen Unternehmens verwendet. Für diese schwerwiegenden Verdachtsmomente bestanden jedoch keine hinreichenden Beweistatsachen.
Keine Anhörung zu den konkreten Vorwürfen
Vor der Veröffentlichung seines Beitrags übersandte der Journalist unserem Mandanten verschiedene Fragen. Mit den später veröffentlichten konkreten Verdachtsmomenten wurde unser Mandant jedoch nicht konfrontiert. Insbesondere wurde unserem Mandanten nicht mitgeteilt, dass ihm vorgeworfen werden sollte, Geld aus der Kasse eines Geschäfts entwendet und dieses anschließend zur Eröffnung eines eigenen Geschäfts verwendet zu haben. Unser Mandant reagierte daher nicht auf die allgemein gehaltene Anfrage.
Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg
Nach Veröffentlichung des Beitrags wandte sich unser Mandant an uns. Wir mahnten den Journalisten zunächst außergerichtlich ab und beantragten anschließend beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung und Beseitigung der angegriffenen Berichterstattung.
Das Landgericht Hamburg gab unserem Antrag vollumfänglich statt.
Entscheidend war dabei insbesondere ein wesentlicher Grundsatz der Verdachtsberichterstattung: Wer über einen schwerwiegenden Verdacht berichtet, muss den Betroffenen vor der Veröffentlichung mit dem konkreten Vorwurf konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine allgemein gehaltene Rechercheanfrage genügt hierfür nicht.
Das Landgericht Hamburg stellte hierzu ausdrücklich fest:
„Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen fehlt es schon an einer hinreichenden Anhörung des Antragstellers.“
Nach Auffassung des Gerichts ließ die Anfrage des Journalisten gerade nicht erkennen, dass unserem Mandanten konkret vorgeworfen werden sollte, Geld aus der Kasse eines Geschäfts entwendet und dieses Geld anschließend zur Eröffnung eines eigenen Geschäfts verwendet zu haben.
Frühzeitig gegen unzulässige Berichterstattung vorgehen
Der Fall zeigt, wie wichtig ein schnelles und konsequentes Vorgehen gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung sein kann. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen können bereits einzelne Fehler bei der journalistischen Recherche, insbesondere eine unzureichende Konfrontation des Betroffenen mit den konkret beabsichtigten Vorwürfen, für die rechtliche Zulässigkeit der späteren Berichterstattung von erheblicher Bedeutung sein.
Werden Ihnen als Unternehmen, Unternehmer oder Privatperson journalistische Fragen zu möglicherweise rufschädigenden Vorwürfen übersandt oder sind Sie bereits von einer unzulässigen Berichterstattung betroffen, sollte die rechtliche Situation möglichst frühzeitig geprüft werden. Je nach Einzelfall kann bereits vor einer Veröffentlichung reagiert oder nach erfolgter Veröffentlichung kurzfristig gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden.
DR. SARAFI Rechtsanwälte beraten und vertreten bundesweit im Presse- und Äußerungsrecht.