Musik auf TikTok: Warum eine Forderung über 95.750 Euro scheiterte
Ein Song aus der TikTok-Bibliothek ist nicht automatisch für Werbung freigegeben. Warum das LG Frankfurt trotzdem 95.750 Euro Lizenzschadensersatz ablehnte.
14 Sekunden Video, 95.750 Euro Forderung
Ein Unternehmen warb auf TikTok für seine Abnehm- und Ernährungsapp. In einem 14 Sekunden langen Video verwendete es den Song „Freed from Desire“ von Gala. Der Beitrag war jedenfalls vom 28. Mai 2024 bis Juni 2025 abrufbar. Die klagende Rechteagentur verlangte 250 Euro je Nutzungstag und berechnete für 383 Tage insgesamt 95.750 Euro. Diese Zahlen beschreiben die Forderung, keinen gerichtlich anerkannten Tarif (Urteil, S. 2 und 3).
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 9. September 2026 vollständig ab. Die Klägerin trägt nach dem Tenor die Prozesskosten. Entscheidend war die unzureichende Darlegung des Lizenzschadens, obwohl das Gericht die Rechtsverletzung und zumindest fahrlässiges Verhalten bejahte (S. 1, 6 bis 10).
Warum die TikTok-Bibliothek keine ausreichende Erlaubnis war
Der Song gehörte zur allgemeinen Musikbibliothek, nicht zu den „Kommerziellen Sounds“. Die im Verfahren maßgeblichen TikTok-Bedingungen erlaubten die Nutzung für kommerzielle Zwecke ohne gesonderte Rechte gerade nicht. Das Unternehmen durfte daher nicht darauf vertrauen, dass ein technisch auswählbarer Titel auch für seine Werbung freigegeben war (S. 2 und 6).
Das Gericht betont die Pflicht, die eigene Nutzungsberechtigung sorgfältig zu prüfen. Für Unternehmen, Agenturen und Creator folgt daraus als praktische Empfehlung: Vor der Veröffentlichung den konkreten Lizenzumfang klären und den Nachweis sichern. Die Auswahlfunktion einer Plattform ersetzt diese Prüfung nicht.
Wie der Schaden nach der Lizenzanalogie bestimmt wird
§ 97 Abs. 2 UrhG erlaubt eine Schadensberechnung anhand der angemessenen Vergütung für die erforderliche Nutzungserlaubnis. Maßgeblich ist der objektive Wert der konkreten Nutzung: Was hätten vernünftige Vertragsparteien unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung vereinbart? Die persönliche Zahlungsbereitschaft des Verletzers entscheidet darüber nicht (Urteil, S. 7).
Eine Schätzung nach § 287 ZPO benötigt greifbare Anhaltspunkte. In Betracht kommen tatsächlich vereinbarte Lizenzen, geeignete branchenübliche Sätze und die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls. Fehlende Vergleichslizenzen schließen einen Anspruch deshalb nicht automatisch aus. Sie erlauben aber auch keine freie Preisfestsetzung (S. 7 bis 9).
Warum die Berechnung mit 250 Euro pro Tag scheiterte
Die Klägerin legte keinen einzigen Lizenzvertrag und keine geeigneten Vergleichssätze anderer Rechteinhaber vor. Auch zur Lizenzpraxis ihrer Lizenzgeberin zum Zeitpunkt der Verletzung fehlte Vortrag. Für das konkrete Verfahren standen dem Gericht damit weder eine belegte Lizenzpraxis noch geeignete branchenübliche Vergütungssätze zur Verfügung (S. 8 und 9).
Hinzu kam ein Fehler bei der Hochrechnung: Die Klägerin hielt 250 Euro pro Tag bei einer gedachten dreitägigen Werbenutzung für realistisch. Daraus leitete sie denselben Tagessatz für den gesamten langen Nutzungszeitraum ab. Das Gericht hielt dagegen, dass vernünftige Parteien für eine solche Laufzeit einen erheblichen Rabatt oder eine Pauschale vereinbart hätten. Auch das vorgelegte Privatgutachten sprach für pauschale Beträge (S. 9 und 10).
Das Urteil setzt selbst keinen angemessenen Ersatzbetrag fest. Der Kammer fehlte eine belastbare Grundlage, um überhaupt die Größenordnung der Vergütung zu bestimmen. Die Zahlungsklage scheiterte deshalb vollständig (S. 9 und 10).
Abrufbarkeit und Werbewirkung sind getrennt zu bewerten
Die Kammer hielt außerdem den Einwand für beachtlich, dass TikTok-Videos nach einer anfänglich stärkeren Ausspielung seltener angezeigt werden und später vor allem über das Profil erreichbar sein können. Das sprach aus ihrer Sicht zusätzlich gegen einen unveränderten Tages- oder Monatssatz über die gesamte Abrufdauer (S. 11).
Daraus folgt keine feste Regel, dass ein Video nach 72 Stunden wertlos oder seine weitere Nutzung kostenlos wäre. Solche zeitlichen Angaben gehörten zum Parteivortrag. Unsere Einordnung: Die konkrete Nutzung und ihre wirtschaftliche Bedeutung müssen nachvollziehbar bewertet werden; die bloße Zahl der Kalendertage beantwortet diese Frage nicht.
Was bei einer Musik-Abmahnung zu prüfen ist
Die Entscheidung betrifft einen bestimmten Zahlungsanspruch nach deutschem Recht. Sie beseitigt weder die Pflicht zur Rechteklärung noch mögliche Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG. Andere Fälle können bei belastbarer Beweislage anders ausgehen. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet das Urteil als anfechtbar (S. 1).
Als praktische Vorbereitung empfehlen wir, sowohl die behauptete Rechtsverletzung als auch die Höhe der Forderung getrennt prüfen zu lassen. Für Rechteinhaber sind Vergleichsverträge und nachvollziehbare Bewertungsgrundlagen besonders wichtig. Für betroffene Unternehmen helfen folgende Unterlagen:
- Das vollständige Forderungsschreiben samt Anlagen und gesetzten Fristen.
- Das betroffene Video, Veröffentlichungsdaten und vorhandene Reichweitendaten.
- Lizenznachweise und die für die Nutzung maßgeblichen Plattformbedingungen.
- Bisherige Angebote, Zahlungen und Korrespondenz zur verlangten Vergütung.
Die Forderung prüfen, das Kostenrisiko mitdenken
Eine hohe Forderung verdient eine sorgfältige Prüfung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Ob eine gerichtliche Auseinandersetzung sinnvoll ist, hängt aber auch von Beweisen, Prozesskosten und möglichen weiteren Ansprüchen ab. Das Frankfurter Urteil bietet Ansatzpunkte für die Prüfung, jedoch keine Zusage, dass eine andere Forderung ebenfalls vollständig entfällt.
Quellen & weiterführende Informationen
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2026, 2-06 O 424/25: amtlicher Volltext, insbesondere S. 6 bis 11 ↗
- § 97 UrhG: Unterlassung und Schadensersatz ↗
- § 287 ZPO: gerichtliche Schadensschätzung ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.