Urheberrechtliche Abmahnung: Den Vorwurf richtig einordnen
Bild, Musik oder Text: Entscheidend sind die konkrete Nutzung, vorhandene Rechte und der Umfang der geforderten Erklärung.
Zuerst den konkreten Vorwurf erfassen
Eine Abmahnung soll einen behaupteten Rechtsverstoß ohne Gerichtsverfahren klären. Lesen Sie deshalb zuerst, welches Bild, welcher Musikabschnitt oder welcher Text betroffen sein soll, wo die Veröffentlichung erfolgt ist und für wen Ansprüche geltend gemacht werden. Erfassen Sie sämtliche im Schreiben genannten Fristen und bewahren Sie auch Anlagen und die beigefügte Unterlassungserklärung auf.
§ 97a UrhG stellt Anforderungen an den Inhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung. Unter anderem müssen die beanstandete Verletzung konkret bezeichnet und geltend gemachte Zahlungsansprüche nachvollziehbar aufgeteilt werden. Ob diese Anforderungen erfüllt sind und der Anspruch materiell besteht, sind unterschiedliche Prüfungsfragen. Ein formaler Einwand beantwortet noch nicht, ob die Nutzung erlaubt war.
Die Rechtekette und Nutzung dokumentieren
Sichern Sie die betroffene Veröffentlichung mit Datum, URL und ihrem Zusammenhang. Sammeln Sie Rechnungen, Lizenzbedingungen, Plattformhinweise und Absprachen mit Fotografen, Agenturen oder Mitarbeitern. Bei einem Social-Media-Beitrag kann beispielsweise entscheidend sein, ob eine Musiklizenz die konkrete geschäftliche Nutzung tatsächlich erfasst.
Nutzungsrechte können nach § 31 UrhG unter anderem zeitlich, räumlich oder inhaltlich begrenzt sein. Die Erlaubnis für eine einzelne Veröffentlichung muss deshalb nicht jede spätere Kampagne abdecken. Notieren Sie auch, wer den Inhalt beschafft und veröffentlicht hat. Nach der Beweissicherung sollte zügig geklärt werden, ob und wie eine fortdauernde beanstandete Nutzung zu beenden ist.
Zahlung und Unterlassung getrennt prüfen
Eine Abmahnung kann mehrere Ansprüche verbinden: Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen. Ihre Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen. § 97 UrhG unterscheidet insbesondere den Unterlassungsanspruch vom Schadensersatz, für den grundsätzlich vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich ist. Eine geforderte Gesamtsumme sagt deshalb wenig darüber aus, welche Einzelpositionen berechtigt sind.
Besondere Aufmerksamkeit verdient eine Unterlassungserklärung. Sie kann eine vertragliche Verpflichtung mit Vertragsstrafe begründen und über den konkreten Beitrag hinausreichen. Eine vorformulierte Erklärung sollte daher vor der Unterschrift ebenso geprüft werden wie eine selbst veränderte Fassung. Auch das bloße Löschen eines Beitrags erledigt nicht automatisch sämtliche Ansprüche.
Eine passende Reaktion vorbereiten
Für die Beratung helfen eine vollständige Kopie der Abmahnung, die gesicherten Inhalte, vorhandene Lizenznachweise und eine kurze Chronologie. Teilen Sie mit, ob Sie bereits geantwortet, bezahlt oder eine Erklärung abgegeben haben. So lässt sich vermeiden, dass die weitere Strategie von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht.
Der anwaltliche Auftrag kann die Prüfung der Berechtigung, die Reichweite einer möglichen Unterlassungsverpflichtung und die Antwort an die Gegenseite umfassen. Je nach Ergebnis kommen eine Zurückweisung, eine begrenzte Erklärung oder Verhandlungen in Betracht. Welche Reaktion trägt, ergibt sich aus dem konkreten Vorwurf und den nachweisbaren Nutzungsrechten.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 97a UrhG – Abmahnung ↗
- § 31 UrhG – Einräumung von Nutzungsrechten ↗
- § 97 UrhG – Unterlassung und Schadensersatz ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.