Kostenloses Probeabo wird kostenpflichtig: Beginnt die Widerrufsfrist neu?
Die erste Rechnung nach einer kostenlosen Testphase überrascht. Ob dann ein neues Widerrufsrecht besteht, hängt entscheidend von den Kosteninformationen bei der Bestellung ab. Was der EuGH entschieden hat und welche Unterlagen helfen.
Was im Fall Sofatutor passiert war
Eine Online-Lernplattform bot Verbrauchern eine kostenlose Testphase von 30 Tagen an. Während dieser Zeit konnten sie jederzeit kündigen. Ohne Kündigung folgte die vereinbarte kostenpflichtige Laufzeit; danach konnte sich das Abonnement automatisch verlängern. Eine Verbraucherorganisation wollte erreichen, dass bei jedem dieser Übergänge erneut über ein Widerrufsrecht informiert werden muss (EuGH, C-565/22, Rn. 15 bis 26).
Der EuGH entschied über die Auslegung des europäischen Verbraucherrechts. Er sprach keinem einzelnen Kunden Geld zu. Maßgeblich war ein schon beim Abschluss vorgesehenes Vertragsmodell mit zunächst kostenloser und anschließend kostenpflichtiger Nutzung. Der Gerichtshof setzte dabei voraus, dass sich die übrigen Vertragsbedingungen nicht ändern (Rn. 43 und 48).
Der entscheidende Punkt ist die Preisangabe vor der Bestellung
Verbraucher sollen vor ihrer Entscheidung erkennen können, welche wirtschaftliche Bindung sie eingehen. Deshalb kommt es auf die bei Vertragsschluss erteilten Informationen über die spätere Kostenpflicht und den Gesamtpreis an. Eine kostenlose Einstiegsphase verschiebt die Bedeutung dieser Angaben nicht auf die erste Abbuchung (Rn. 44 bis 48).
War der Übergang in das bezahlte Abonnement klar, verständlich und ausdrücklich erklärt, besteht nach dem Urteil grundsätzlich nur einmal ein Widerrufsrecht. War die spätere Kostenpflicht dagegen nicht transparent offengelegt, verlangt der EuGH nach der kostenlosen Phase ein neues Widerrufsrecht, sofern der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Die tatsächliche Darstellung im Bestellvorgang muss das nationale Gericht prüfen (Rn. 49 bis 51 und Tenor).
Wie das Verfahren danach ausging
Der österreichische Oberste Gerichtshof setzte das Verfahren fort und gab der Revision der Verbraucherorganisation mit Urteil vom 13. November 2023, 3 Ob 191/23v, nicht Folge. Er hielt die im konkreten Bestellablauf erteilten Hinweise auf Testphase, anschließende Kosten und Gesamtpreis für ausreichend. Deshalb bestand in diesem Modell kein zusätzliches Widerrufsrecht beim Übergang oder bei der automatischen Verlängerung (OGH, Rn. 23 bis 26; Tenor).
Das ist ein wichtiger Unterschied zu einer pauschalen Aussage, kostenlose Probeabos ließen sich nach der ersten Rechnung immer widerrufen. Das EuGH-Urteil eröffnet eine Prüfung der konkreten Informationen. Es ersetzt sie nicht.
Welche Regeln bei einem deutschen Vertrag hinzukommen
Bei einem Fernabsatzvertrag besteht für Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB, soweit keine Ausnahme greift. Die regelmäßige Frist beträgt 14 Tage. Bei den hier behandelten Dienstleistungsverträgen ist grundsätzlich der Vertragsschluss der Ausgangspunkt, nicht erst der Beginn der Bezahlung (§ 355 Abs. 2 BGB).
Die Frist beginnt allerdings nicht vor der vorgeschriebenen Widerrufsinformation (§ 356 Abs. 3 BGB). Daneben können besondere Erlöschensregeln relevant sein. Dienstleistungen und digitale Inhalte müssen dabei sorgfältig unterschieden werden (§ 356 Abs. 5 und 6 BGB). Aus dem Sofatutor-Urteil folgt weder eine pauschale Ausnahme für sämtliche Onlineangebote noch eine Rückzahlungsgarantie. Auch eine vereinbarte Kündigungsmöglichkeit ist gesondert zu prüfen.
Welche Unterlagen Sie jetzt sichern sollten
Unsere praktische Einordnung: Entscheidend ist häufig die Bestellseite von damals. Die heutige Werbung oder die erste Rechnung zeigen nicht zuverlässig, was beim Abschluss erklärt wurde. Bitten Sie den Anbieter deshalb um die Bestellbestätigung und die für Ihren Abschluss maßgeblichen Vertragsinformationen.
Ein eigenes vereinfachtes Beispiel: Eine Lernplattform wird mit 30 kostenlosen Tagen beworben. Ob danach ein neues Widerrufsrecht besteht, hängt bei ansonsten unveränderten Bedingungen davon ab, wie die anschließende kostenpflichtige Laufzeit und der Preis vor der Bestellung erläutert wurden. Die bloße Erinnerung an das Wort „kostenlos“ entscheidet die Frage noch nicht.
- Bestellbestätigung, Vertragsbedingungen und Widerrufsbelehrung vollständig speichern.
- Vorhandene Screenshots des Bestellablaufs und der Preisangaben sichern.
- Vertragsschluss, Ende der Testphase, erste Rechnung und Abbuchung zeitlich zuordnen.
- Bereits erklärte Kündigungen oder Widerrufe samt Versandnachweis aufbewahren.
- Einen beabsichtigten Widerruf eindeutig gegenüber dem Anbieter erklären und die Frist zeitnah prüfen lassen.
Wann eine Prüfung sinnvoll ist
Eine Prüfung lohnt sich besonders, wenn der spätere Gesamtpreis im Bestellablauf nicht erkennbar war, Unterlagen fehlen oder der Anbieter einen Widerruf allein mit dem Ablauf der Testphase ablehnt. Wir prüfen Kosteninformationen, Fristen und Vertragsunterlagen im Zusammenhang. Welche Beendigung oder Rückforderung möglich ist, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag und seiner Durchführung.
Quellen & weiterführende Informationen
- EuGH, Urteil vom 05.10.2023, C-565/22: vollständiger englischer Curia-Ausdruck bei Europeanrights ↗
- EuGH: amtliche Mitteilung zur Verifikation von Entscheidungsdaten und Ergebnis, kein Ersatz für den Volltext ↗
- OGH, Urteil vom 13.11.2023, 3 Ob 191/23v: amtlicher Volltext des Folgeurteils ↗
- § 312g BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ↗
- § 355 BGB: Erklärung und regelmäßige Widerrufsfrist ↗
- § 356 BGB: Fristbeginn und besondere Erlöschensregeln ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.