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KI & Verträge

Die KI bucht. Wer ist an den Vertrag gebunden?

KI-Assistenten buchen, bestellen und handeln. Warum Verträge trotzdem wirksam sein können, wo die Zurechnung endet und was bei Fehlbuchungen zu prüfen ist.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH8 Minuten

Vom Chat zur Buchung: Warum das Thema jetzt praktisch wird

OpenAI hat am 29. September 2026 „dots“ vorgestellt: KI-Assistenten mit eigenem Cloud-Computer und Zugriff auf verbundene Anwendungen. Nach der Produktbeschreibung lassen sich Aktionen erlauben, untersagen oder von einer Freigabe abhängig machen. Die Ankündigung ist der Anlass für diesen Beitrag, keine gerichtliche Feststellung zur Wirksamkeit solcher Aktionen.

Ein hypothetischer Fall: Eine Nutzerin lässt ihren Assistenten ein Hotel für ein Wochenende buchen. Das Budget beträgt 400 Euro. Die KI bestätigt ein nicht stornierbares Zimmer für 690 Euro. Muss die Nutzerin zahlen? Die Antwort hängt nicht allein davon ab, ob sie selbst auf den Buchungsbutton geklickt hat.

Kann ein Roboter Vertreter sein?

„Die KI ist nicht geschäftsfähig“ beschreibt das Problem nur ungenau. Software ist keine natürliche Person, bei der man wie nach § 104 BGB nach Alter oder Geschäftsfähigkeit fragt. Ihr ist auch nicht allein wegen ihrer technischen Fähigkeiten eine eigene Rechtspersönlichkeit zugewiesen. Vertragspartner bleibt eine Person oder ein Unternehmen.

Bei der klassischen Stellvertretung gibt ein Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen und innerhalb seiner Vertretungsmacht ab (§ 164 Abs. 1 BGB). Dass § 165 BGB auch beschränkt geschäftsfähige Vertreter zulässt, macht daraus keine allgemeine Zulassung von Software als Vertreter.

Für gewöhnliche automatisierte Abläufe liegt die Einordnung als technische Erzeugung oder Übermittlung einer dem Nutzer zurechenbaren Erklärung nahe. Bei selbststeuernden Systemen wird dagegen auch eine entsprechende Anwendung des Stellvertretungsrechts diskutiert. Das ist eine juristische Lösungsdiskussion, keine gesicherte Regel, dass jeder KI-Agent durch einen Prompt zum Bevollmächtigten wird. Einschlägig zur Debatte: Lukas, LR 2021, S. 97, Abschnitte 2.1 bis 2.3.

Was der BGH über automatisierte Buchungen entschieden hat

Der BGH hat bereits 2012 klargestellt, dass beim Einsatz eines Computersystems die dahinterstehende Person oder das Unternehmen Erklärender oder Empfänger bleibt. Maßgeblich ist, wie der menschliche Adressat eine Erklärung verstehen darf, nicht wie die Software Eingaben verarbeitet (Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, Rn. 17 bis 19).

Im konkreten Fall war für einen zweiten Flugreisenden „noch unbekannt“ eingetragen worden. Trotz automatischer Bestätigung und Abbuchung entstand für diesen Reisenden kein Beförderungsvertrag. Der Flugpreis war insoweit zurückzuzahlen; die verlangte Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung wurde nicht zugesprochen (Rn. 20 bis 25). Eine technische Erfolgsmeldung beweist also noch keinen Vertrag mit dem gewünschten Inhalt.

Diese Entscheidung betraf ein Buchungssystem, keinen heutigen generativen KI-Agenten. Ihre Übertragung ist unsere rechtliche Einordnung. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze hat der BGH später auch im Urteil vom 15.02.2017, VIII ZR 59/16, Rn. 23, herangezogen. Eine höchstrichterliche Antwort auf jede autonome KI-Buchung folgt daraus nicht.

400 Euro erlaubt, 690 Euro gebucht: Was entscheidet?

Zunächst ist zu klären, ob nur ein Vorschlag erstellt oder tatsächlich eine Erklärung gegenüber dem Hotel abgegeben wurde. Danach geht es um deren Zurechnung und Inhalt sowie um die Annahme durch den Anbieter. Die allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme gelten auch elektronisch (§§ 145 ff. BGB; BGH X ZR 37/12, Rn. 13 und 19).

Eine nur intern an die KI gerichtete Budgetanweisung ist nicht automatisch eine gegenüber dem Hotel erkennbare Beschränkung. Umgekehrt rechtfertigt ein gespeicherter Login keine grenzenlose Zurechnung jeder späteren Systemaktion. Ob die Grenze den Vertragsschluss verhindert, eine Anfechtung eröffnet oder nur das Verhältnis zum Dienstleister betrifft, muss am konkreten Ablauf geprüft werden. Das ist bei autonomen Agenten gerade der offene Teil der Bewertung.

Fehlbuchung: Anfechtung ist kein pauschaler Ausweg

Ein Softwarefehler kann rechtlich erheblich sein. Im Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04, hielt der BGH die Anfechtung einer automatisierten Annahmeerklärung für möglich: Ein korrekt eingegebener Notebookpreis von 2.650 Euro war im Datentransfer auf 245 Euro verfälscht worden. Entscheidend war der Fehler bei der Erklärung, nicht eine bloß ungünstige Kalkulation (amtlicher Volltext, S. 5 bis 9, II. A. 1 und 2).

Ein KI-Agent, der innerhalb eines bewusst eingeräumten Entscheidungsspielraums schlecht auswählt, ist damit nicht gleichzusetzen. Bei einer Fehlbuchung muss geprüft werden, ob ein beachtlicher Irrtum nach § 119 BGB vorliegt. Die Anfechtung muss dann ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (§ 121 BGB). Außerdem kann nach § 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet sein, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse und mit den gesetzlichen Ausnahmen.

Gibt es nicht ohnehin 14 Tage Widerrufsrecht?

Nicht bei jeder Onlinebuchung. Für eine Hotelunterkunft zu einem bestimmten Termin besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine vertragliche Stornierungsmöglichkeit ist davon zu unterscheiden.

Auch die Anforderungen an eine zahlungspflichtige Verbraucherbestellung bleiben relevant. § 312j Abs. 3 und 4 BGB verknüpft in seinem Anwendungsbereich den Vertragsschluss mit einer eindeutigen Bestellsituation; Absatz 5 enthält Ausnahmen. Wie diese Anforderungen im konkreten Agentenprozess erfüllt werden, ist gesondert zu prüfen. „Es hat eine KI geklickt“ ersetzt diese Prüfung nicht.

Was Nutzer und Unternehmen vor dem Einsatz festlegen sollten

Unsere praktische Empfehlung ist, Erlaubnisse nicht nur in einem frei formulierten Prompt zu beschreiben. Soweit technisch verfügbar, sollten verbindliche Aktionen durch feste Grenzen und eine nachvollziehbare Freigabe gesteuert werden. Dazu gehören:

  • Aufgabe trennen: recherchieren, einen Buchungsentwurf vorbereiten oder verbindlich bestellen.
  • Betrag, Laufzeit, Menge und zulässige Anbieter begrenzen; darüber eine ausdrückliche Freigabe verlangen.
  • Vor dem Abschluss Vertragspartner, Gesamtpreis und Stornierungsbedingungen sichtbar machen.
  • Auftrag, Freigaben, Vertragsfassung und Bestätigung gezielt sichern. Unnötige personenbezogene Daten gehören nicht in dauerhafte Protokolle.
  • Bei einer Fehlbuchung weitere Aktionen stoppen und zeitnah Vertragsschluss, Anfechtung und Stornierung prüfen lassen.

Und wer trägt am Ende den Schaden?

Die Bindung gegenüber dem Hotel und ein möglicher Anspruch gegen den KI-Dienstleister sind zwei verschiedene Fragen. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch verlangt insbesondere eine Pflichtverletzung, einen dadurch verursachten Schaden und die weiteren Voraussetzungen des § 280 BGB. Nicht jedes unerwünschte Ergebnis ist automatisch ein ersatzfähiger Anbieterfehler.

Wir unterstützen Unternehmen dabei, KI-Agenten in Vertragsabläufe einzuordnen: mit klaren Zuständigkeiten, Freigaben, passenden Vertragsbedingungen und einer Prüfung konkreter Streitfälle. Die hier ausgewerteten Urteile betreffen klassische elektronische Erklärungen. Die rechtliche Einordnung selbstständig entscheidender KI-Systeme bleibt in wesentlichen Punkten eine Übertragungsfrage.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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