Dating-Abo widerrufen: Was darf das Portal behalten?
Nach einem Tag widerrufen, trotzdem 199,26 Euro verlangt: Wie der BGH den Wertersatz begrenzt und welche Vertragsdetails heute entscheidend sind.
199,26 Euro verlangt, 1,46 Euro geschuldet
Eine Kundin schloss am 12. Juli 2018 eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft für 265,68 Euro ab. Schon am nächsten Tag widerrief sie. Das Dating-Portal verlangte dennoch 199,26 Euro Wertersatz. Die Kundin hatte ein Persönlichkeitsgutachten erhalten und konnte die Plattform bereits nutzen. Der BGH bestätigte am 17. Juni 2021, dass lediglich 1,46 Euro geschuldet waren (III ZR 125/19, Rn. 3 bis 6 und 21 bis 25).
Das Gericht stellte fest, dass die Kundin 197,80 Euro der Forderung nicht zahlen musste. Es sprach ihr diesen Betrag nicht als Rückzahlung zu. Entscheidend war die Berechnung: 265,68 Euro Jahrespreis geteilt durch 365 Tage, multipliziert mit den zwei Tagen bis zum Widerruf, ergaben gerundet 1,46 Euro. Der historische Fall liefert damit einen konkreten Maßstab zur Prüfung einer hohen Abrechnung.
Wann das Portal überhaupt Wertersatz verlangen darf
Der damalige § 357 Abs. 8 BGB ist für diese Frage heute durch § 357a Abs. 2 BGB ersetzt. Bei einem entgeltlichen Online-Dienstleistungsvertrag muss der Verbraucher ausdrücklich verlangt haben, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Außerdem muss der Anbieter ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatz informiert haben. Im BGH-Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt (Rn. 22).
Unsere praktische Einordnung: Lassen Sie sich zeigen, welche Erklärung Sie tatsächlich abgegeben und welche Informationen Sie erhalten haben. Der Hinweis, der Zugang sei sofort freigeschaltet worden, beantwortet diese Fragen noch nicht. Erst wenn ein Anspruch auf Wertersatz besteht, geht es um dessen Höhe.
Warum ein sofort erstelltes Profil keine hohe Pauschale rechtfertigt
Grundsätzlich zählt bei der hier behandelten Mitgliedschaft der vereinbarte Gesamtpreis, zeitanteilig bis zum Widerruf. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Vertrag ausdrücklich eine gesonderte Leistung vorsieht, die bereits zu Beginn vollständig und zu einem separat zu zahlenden Preis erbracht wird. Dass andere Kunden ein Persönlichkeitsgutachten für 149 Euro einzeln kaufen konnten, genügte im BGH-Fall nicht. Eine solche gesonderte Preisvereinbarung fehlte im konkreten Premium-Vertrag (Rn. 23 bis 25).
Diese Auslegung beruht auf dem EuGH-Urteil vom 8. Oktober 2020, C-641/19, PE Digital (Rn. 26 bis 32). Ein unverhältnismäßig hoher Gesamtpreis ist außerdem am Marktwert zu messen (§ 357a Abs. 2 BGB; EuGH, Rn. 33 bis 37). Daraus folgt jedoch keine allgemeine Regel für jedes Online-Abo. Andere Leistungsmodelle sind gesondert zu prüfen; das zeigt die spätere Streaming-Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2026, C-234/25 (Rn. 49 bis 52).
Widerruf ist nicht dasselbe wie Kündigung
Bei einem online abgeschlossenen Verbrauchervertrag besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB. Die Frist beträgt regelmäßig 14 Tage ab Vertragsschluss, beginnt aber nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung. Ob sie noch läuft oder das Recht ausnahmsweise erloschen ist, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden (§§ 355, 356 BGB). Eine bloße Freischaltung ist bei einer Dienstleistung nicht mit vollständiger Vertragserfüllung gleichzusetzen.
Nach Ablauf des Widerrufsrechts geht es um andere Beendigungsregeln. Der BGH verneinte am 17. Juli 2025 ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB für die dort geprüfte automatisierte Online-Partnervermittlung (III ZR 388/23, Rn. 34 bis 46). Aus dem Wertersatzurteil folgt daher kein beliebiger Ausstieg aus jeder laufenden Mitgliedschaft.
So bereiten Sie die Prüfung Ihrer Abrechnung vor
Erklären Sie den Widerruf rechtzeitig und eindeutig gegenüber dem Anbieter, etwa per E-Mail, und sichern Sie den Nachweis. Bei bestehendem Widerrufsrecht sieht § 356a BGB für Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche zudem eine elektronische Widerrufsfunktion vor, die während der Widerrufsfrist verfügbar sein muss. Bewahren Sie deren Eingangsbestätigung auf. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das bloße Löschen des Profils als Widerruf verstanden wird.
Bei einer Forderung empfiehlt sich zunächst eine nachvollziehbare Aufschlüsselung. Wurde bereits gezahlt, sind eine mögliche Rückzahlung und ein berechtigter Wertersatz getrennt zu prüfen. Der im BGH-Fall verbleibende Betrag von 1,46 Euro ist keine allgemeine Obergrenze.
- Vertragsbestätigung, Gesamtpreis, Laufzeit und damalige AGB zusammenstellen.
- Widerrufsbelehrung und Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn sichern.
- Vertragsschluss, Leistungsbeginn und Widerruf mit Datum dokumentieren.
- Die genaue Vereinbarung zu behaupteten Sonderleistungen und deren Preisen anfordern.
- Abbuchungen, Rechnung und bisherigen Schriftwechsel für die rechtliche Prüfung bereithalten.
Quellen & weiterführende Informationen
- BGH, 17.06.2021, III ZR 125/19: amtlicher Volltext zum Dating-Wertersatz ↗
- EuGH, 08.10.2020, C-641/19, PE Digital: amtlicher Volltext in englischer Sprache ↗
- BGH, 17.07.2025, III ZR 388/23: Abgrenzung zur Kündigung ↗
- EuGH, 09.07.2026, C-234/25: Grenzen bei anderen Abo-Modellen ↗
- § 312g BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ↗
- § 355 BGB: Erklärung und Frist des Widerrufs ↗
- § 356 BGB: Fristbeginn und Erlöschen des Widerrufsrechts ↗
- § 356a BGB: elektronische Widerrufsfunktion ↗
- § 357 BGB: Rückabwicklung nach dem Widerruf ↗
- § 357a BGB: heutige Voraussetzungen des Wertersatzes ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.