Matratze ausgepackt: Darf der Shop den Widerruf wegen Hygiene ablehnen?
Die Schutzfolie ist entfernt und der Onlineshop verweigert die Rücknahme. Warum das bei einer Matratze nicht genügt und welche Grenzen bei Nutzung, Fristen und Rücksendekosten gelten.
Der Fall: Schutzfolie entfernt, Rückgabe verlangt
Ein Verbraucher hatte eine Matratze für 1.094,52 Euro im Internet bestellt. Nach dem Auspacken wollte er sie zurückgeben. Der Streit gelangte über die deutschen Gerichte zum EuGH. Dieser entschied, dass eine Matratze wie die streitige nicht allein wegen entfernter Schutzfolie unter die Hygieneausnahme fällt (EuGH, C-681/17, Rn. 11 bis 19 und 48).
Der EuGH erläuterte das Unionsrecht auf Vorlage des Bundesgerichtshofs. Er entschied nicht selbst über die gesamte Zahlungsklage gegen den Händler. Diese Unterscheidung verhindert, aus dem Urteil eine automatische Erstattungszusage für jeden Einkauf abzuleiten (Rn. 1, 25 und 50).
Nicht jedes geöffnete Siegel beendet das Widerrufsrecht
§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangt mehr als eine geöffnete Verpackung: Es muss um versiegelte Ware gehen, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist. Der EuGH verlangt eine enge Auslegung. Maßgeblich ist, ob die Ware wegen ihrer Beschaffenheit nach dem Entsiegeln endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil eine hygienisch sichere Aufbereitung unmöglich oder übermäßig schwierig wäre (Rn. 34 und 40).
Für die Matratze verwies das Gericht auf mögliche Reinigung und Wiederverwendung. Bloßer Körperkontakt genügt deshalb nicht als Ausschlussgrund. Daraus folgt aber keine allgemeine Rückgaberegel für alle Hygieneprodukte. Die Beschaffenheit des konkreten Produkts bleibt entscheidend (Rn. 41 bis 46).
Ausprobieren ist kein unbegrenztes kostenloses Nutzen
Der fortbestehende Widerruf und ein möglicher Abzug sind getrennte Fragen. Nach § 357a Abs. 1 BGB kann Wertersatz geschuldet sein, wenn ein Wertverlust auf einer Nutzung beruht, die zur Prüfung der Ware nicht notwendig war, und der Händler über das Widerrufsrecht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Auch der EuGH unterscheidet diese beiden Fragen ausdrücklich (Rn. 47).
Unsere Einordnung: Das Urteil gibt keine feste Zahl kostenloser Probenächte vor. Bei einem Abzug sollten Nutzungsart, konkreter Wertverlust und Belehrung geprüft werden. Ein freiwilliges längeres Probeschlafangebot des Shops ist zusätzlich anhand seiner Bedingungen zu beurteilen. Es ist nicht mit der gesetzlichen Widerrufsfrist gleichzusetzen.
Fristgerecht widerrufen und den Transport klären
Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Beim üblichen Onlinekauf einer einzelnen Matratze beginnt sie mit dem Erhalt der Ware, aber nicht vor der erforderlichen Widerrufsbelehrung. Ohne diese Belehrung gilt bei solchen Warenkäufen eine Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Maßgeblich sind § 355 Abs. 2 sowie § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 und 4 BGB. Warten Sie deshalb nicht auf die Zustimmung des Shops.
Erklären Sie dem Händler eindeutig, dass Sie den Vertrag widerrufen, und sichern Sie den Versandnachweis. Eine Begründung ist nach § 355 Abs. 1 BGB nicht nötig. Für die Rückgewähr der Ware gilt grundsätzlich ebenfalls eine Frist von 14 Tagen, für den Verbraucher ab Abgabe der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 BGB). Die Rücksendung ist gesondert zu organisieren. Die unmittelbaren Rücksendekosten können bei gesetzeskonformer Information beim Verbraucher liegen, sofern der Händler sie nicht übernimmt (§ 357 Abs. 5 BGB). Gerade bei einer sperrigen Matratze sollten Sie die Transportbedingungen frühzeitig klären.
Was Sie bei einer Ablehnung sichern sollten
Unsere Empfehlung: Trennen Sie in Ihrer Anfrage den behaupteten Hygieneausschluss von Frist, Rücksendekosten und Wertersatz. So wird sichtbar, worüber tatsächlich gestritten wird. Bei einer individuell angefertigten Matratze ist außerdem ein anderer Ausschlussgrund zu prüfen: § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft bestimmte nicht vorgefertigte oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittene Waren. Der Matratzenfall beseitigt diese eigenständige Ausnahme nicht.
- Bestellbestätigung, Rechnung und Lieferdatum aufbewahren.
- Widerrufsbelehrung und ein etwaiges Probeschlafversprechen sichern.
- Verpackung, Zustand und tatsächliche Nutzung dokumentieren.
- Widerruf, Versandnachweise und die Ablehnung des Shops zusammentragen.
- Bei einem Abzug die konkrete Berechnung und Begründung anfordern.
Quellen & weiterführende Informationen
- EuGH, Urteil vom 27.03.2019, C-681/17: amtlicher vollständiger Entscheidungstext ↗
- § 312g BGB: Widerrufsrecht und gesetzliche Ausnahmen ↗
- § 355 BGB: Erklärung und Frist des Widerrufs ↗
- § 356 BGB: Fristbeginn und Höchstfrist ↗
- § 357 BGB: Rückabwicklung und Rücksendekosten ↗
- § 357a BGB: Wertersatz bei Wertverlust ↗
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.