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Verbraucherrecht

Internetvertrag teurer: Müssen Sie die Preiserhöhung hinnehmen?

Der EuGH hat im Vodafone-Verfahren klargestellt: Ein Sonderkündigungsrecht ersetzt keine wirksame Grundlage für Vertragsänderungen. Was das für Kündigung, Widerspruch und Rückzahlung bedeutet.

Redaktion: DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH5 Min.

Der Vodafone-Fall: Kündigen dürfen ist nicht alles

Im Verfahren gegen Vodafone ging es um eine AGB-Klausel, mit der sich der Anbieter einseitige Vertragsänderungen nach billigem Ermessen vorbehielt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte dagegen. Vodafone berief sich unter anderem auf § 57 TKG und das Sonderkündigungsrecht der Kunden. Nach einer Klageabweisung durch das Landgericht legte das OLG Düsseldorf die unionsrechtliche Frage dem EuGH vor (Urteil vom 10.09.2026, C-669/24, Rn. 12 bis 18).

Der EuGH trennt zwei Fragen: Darf der Anbieter den Vertrag ändern? Und welche Rechte hat der Kunde, wenn eine Änderung angekündigt wird? Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie 2018/1972 regelt die Kündigungsrechte der Endnutzer. Er schafft selbst keine Befugnis des Anbieters, bestehende Verträge einseitig zu ändern (Rn. 23 bis 25 und 35).

Die Vertragsklausel bleibt entscheidend

Änderungsrechte müssen sich aus einer anderen tragfähigen Grundlage ergeben und den Anforderungen des Verbraucherschutzrechts genügen. Der EuGH betont ausdrücklich Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz. Er erklärt aber nicht jedes vertragliche Änderungsrecht für unzulässig (Rn. 28 bis 31). In Deutschland gehört deshalb insbesondere die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB zur Prüfung.

Unsere Einordnung: Eine Nachricht mit dem Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht beantwortet noch nicht, weshalb der vereinbarte Preis erhöht werden darf. Lassen Sie die konkrete Klausel, die Begründung der Erhöhung und spätere Vertragsänderungen zusammen prüfen. Eine bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Preisstufe oder ein später bewusst gebuchter anderer Tarif ist nicht automatisch derselbe Fall wie eine einseitige Preiserhöhung.

Wenn Sie kündigen möchten: Die Dreimonatsfrist beachten

Für die erfassten einseitigen Vertragsänderungen sieht § 57 Abs. 1 TKG eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten vor. Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung erfolgen. Der Vertrag endet dadurch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll. Das ist keine pauschale Dreimonatsfrist ab dem EuGH-Urteil.

Die Unterrichtung muss grundsätzlich mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Sie muss Inhalt und Zeitpunkt der Änderung sowie ein bestehendes Kündigungsrecht nennen (§ 57 Abs. 2 TKG). Ausnahmen vom Sonderkündigungsrecht gelten unter anderem für ausschließlich vorteilhafte Änderungen, rein administrative Änderungen ohne Nachteile und unmittelbar gesetzlich vorgeschriebene Änderungen.

Gibt es jetzt automatisch Geld von Vodafone zurück?

Nein. Das EuGH-Urteil beantwortet die Auslegungsfrage aus der Düsseldorfer AGB-Unterlassungsklage. Es spricht einzelnen Kunden keine Rückzahlung zu. Eine Erstattung kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen, wenn Mehrbeträge ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Ob das zutrifft, welche Zahlungen betroffen sind und welche Einwendungen bestehen, muss gesondert geprüft werden.

Davon zu unterscheiden ist die Verbandsklage beim OLG Hamm zu monatlich fünf Euro höheren Basispreisen ab 2023. Das Gericht setzte dieses Verfahren mit Beschluss vom 28.11.2025, 12 VKl 1/23, bis zur EuGH-Entscheidung aus. Der Beschluss dokumentiert die verlangte Rückzahlung und ihre Abhängigkeit von der Rechtsgrundlage der Erhöhung (Rn. 6 bis 10 und 22). Er ist selbst kein Rückzahlungsurteil. Bei unserer Recherche bis zum 14.10.2026 haben wir keine veröffentlichte abschließende Folgeentscheidung in diesem Verfahren verifizieren können.

Widerspruch, Kündigung und Erstattung getrennt planen

Unsere praktische Empfehlung: Entscheiden Sie zunächst, ob Sie den Anschluss behalten oder wechseln möchten. Wer nur den erhöhten Betrag beanstandet, sollte sein Anliegen nicht versehentlich als Kündigung formulieren. Wer kündigen möchte, sollte die eigene Mitteilung und ihren Zugang dokumentieren. Ob eine Rückforderung zusätzlich sinnvoll ist, hängt auch von Betrag, Kosten und vorhandenen Unterlagen ab.

Stellen Sie Zahlungen nicht ungeprüft vollständig ein. Lassen Sie erst klären, welcher Betrag unstreitig geschuldet ist und wie Sie den bestrittenen Mehrbetrag behandeln. Für die Prüfung helfen diese Unterlagen:

  • Vertragsbestätigung und die bei Abschluss geltenden AGB sichern.
  • Preiserhöhungsmitteilung mit Zugangstag und angekündigtem Beginn aufbewahren.
  • Rechnungen und tatsächliche Zahlungen vor und nach der Erhöhung vergleichen.
  • Tarifwechsel, Zustimmungserklärungen und bisherige Beschwerden vollständig beifügen.
  • Kündigungsziel, mögliche Rückzahlung und gegebenenfalls Teilnahme an einem Verbandsverfahren zusammen besprechen.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.

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