DR. SARAFI Rechtsanwälte gehen erfolgreich gegen Enissa Amani vor
Auslöser des Verfahrens war der kontroverse Auftritt der Komikerin Enissa Amani in der ARD-Sendung „hart aber fair“ am 12. August 2024, die sich in dieser Folge dem Thema „Israel im Krieg: Kritik erlaubt?“ widmete. Die von Louis Klamroth moderierte Talkshow bietet eine Plattform für politische Debatten, in denen Experten und prominente Gäste ihre Meinungen und Erfahrungen austauschen. Während der Sendung äußerte sich Frau Amani lautstark und griff sowohl die CDU-Politikerin Julia Klöckner als auch den Chefredakteur der Jüdischen Allgemeinen, Philipp Peyman Engel, scharf an.
In Reaktion auf sachliche Kritik unseres Mandanten, eines bekannten Journalisten, veröffentlichte Frau Amani auf Instagram diffamierende Beiträge gegen ihn. Die Äußerungen waren unsachlich und verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten erheblich. Aufgrund der großen Reichweite von Frau Amani verbreiteten sich ihre Äußerungen rasch und auch ihre Fans teilten weitere diffamierende Inhalte, die von ihr erneut aufgegriffen wurden. Eine Abmahnung am 30. August 2024 blieb von Frau Amani unbeantwortet.
Frau Amani ging davon aus, dass sie durch die Wahl eines eigenen Namens statt des tatsächlichen Namens unseres Mandanten einen Weg gefunden hätte, persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über ihn zu tätigen, ohne rechtlich belangt werden zu können. Ihren Beitrag versah sie daher mit dem Hinweis:
„Dieser Post enthält keine Namen und bezieht sich auf niemanden speziellen.“
Beschluss des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg stellte mit Beschluss vom 4. November 2024 fest, dass unserem Mandanten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zusteht. Während ihr Rechtsanwalt weiterhin versuchte, das Gericht davon zu überzeugen, dass Frau Amani nicht identifizierend über unseren Mandanten berichtet habe, hat sich das Landgericht Hamburg unserer Rechtsauffassung angeschlossen und festgestellt, dass unser Mandant identifizierbar gewesen sei.
Die fraglichen Äußerungen verletzen auch nach Ansicht des Landgerichts Hamburg das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandaten, da sie diffamierend und unwahr sind. Besonders schwerwiegend war eine Behauptung, die unseren Mandanten in eine pädokriminelle Ecke rückte und damit erheblich seine Persönlichkeitsrechte verletzte. Die Verbreitung solcher Aussagen wurde Frau Amani demnach durch das Landgericht Hamburg untersagt.
Fazit
Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung eines effektiven Rechtsschutzes bei diffamierenden Äußerungen im digitalen Raum. Nach unserer Einschätzung ist es kaum noch möglich, Hatespeech ohne anwaltliche Unterstützung zu unterbinden, da die Täter in der Regel keine Einsicht zeigen. Auf der anderen Seite ist nicht alles, was für den Betroffenen unerwünscht ist, auch als Hatespeech einzustufen. Im Äußerungsrecht ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte entscheidend. Ein wirksamer Rechtsschutz erfordert daher eine sorgfältige Analyse jedes Einzelfalls, um sicherzustellen, dass berechtigte Kritik nicht als Hatespeech missverstanden wird und gleichzeitig diffamierende Aussagen konsequent unterbunden werden können.