Unsere Mandantin ist in der Dienstleistungsbranche tätig und spezialisiert auf die Rekrutierung geeigneter Mitarbeiter für Handwerksbetriebe. Plötzlich und eher zufällig sah sie sich damit konfrontiert, dass eine Person – es handelte sich nicht um irgendjemanden, sondern um einen ehemaligen Mitgesellschafter unserer Mandantin – seine eigene Firma gegründet hatte und als Mitbewerber tätig wurde.
Besonders bedenklich war, dass dieser neue Mitbewerber nicht nur Kundendaten unserer Mandantin übernommen hatte, sondern auch aktiv auf der eigenen Webseite mit Werbevideos, sogenannten Testimonials, der früheren Firma, also unserer Mandantin, geworben hat: Es wurden die Videos unserer Mandantin so bearbeitet, dass das Logo unserer Mandantin entfernt und das Logo der neuen Firma eingefügt wurde. Mit diesen Videos wurde auf der neuen Webseite für die eigenen Dienstleistungen geworben. Das stellt nicht nur eine Verletzung der Urheberrechte unserer Mandantin dar, sondern gleichzeitig wird der Rechtsverkehr über den Wahrheitsgehalt dieser Videos in die Irre geführt.
Nach unserer außergerichtlichen Abmahnung und Unterlassungsaufforderung kontaktierte uns der Geschäftsführer der gegnerischen Partei und gab uns „Ratschläge“, keine gerichtlichen Schritte zu unternehmen, da wir mit Sicherheit „verlieren“ würden. Er erklärte, man wolle uns lediglich Ärger ersparen und betonte, dass sie „auf keinen Fall“ Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zahlen würden. Schließlich hätte man beim Austritt aus der Firma keine Regelungen getroffen, wer die Videos wie nutzen dürfe. Das htte unsere Mandantin vergessen.
Wir haben auf die von uns gesetzte Frist verwiesen. Nachdem diese Frist abgelaufen war, haben wir eine einstweilige Verfügung beantragt und stützten uns dabei auf das Urheberrecht und auf das Wettbewerbsrecht. Kurze Zeit später wurde die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Die Gegenseite muss nun Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zahlen.