Unser Mandant, bekannt als Mert oder Mert Abi, ist ein erfolgreicher deutscher YouTuber, Live-Streamer und ehemaliger Rapper. Seine Karriere begann er mit Gaming-Inhalten, insbesondere im Format Fifa Kingz, in dem er gegen prominente Rapper wie Alpa Gun, Massiv oder Ufo361 antrat. Darüber hinaus kann er auf erfolgreiche Kollaborationen zurückblicken, darunter mit dem bekannten Rapper Samra. Später veröffentlichte er 2017 sein Album Kunde ist König, das Platz 2 der deutschen Albumcharts erreichte. Seit 2024 ist Mert als Live-Streamer aktiv und hat sich mit seiner Prominenz eine bedeutende Position in der Medienbranche erarbeitet. Diese Neuausrichtung brachte ihm eine Nominierung für den Streaming Award 2024 in der Kategorie „Beste/r Newcomer/in“ ein.
Am 9. November 2024 äußerte sich der österreichische YouTuber und Streamer „Veni“ in einem Live-Stream über die Nominierten des Streaming Awards 2024. Dabei erkannte er unseren Mandanten unter den Nominierten und richtete ohne Anlass eine schwerwiegende Beleidigung gegen ihn. Diese respektlose Äußerung wurde live an eine große Anzahl von Zuschauern übertragen. Mit rund 450.000 Followern auf Twitch und Streams, die regelmäßig mehrere Tausend Klicks erzielen, erreichte die Aussage eine erhebliche Reichweite. Seine Äußerung erfüllt sowohl den Tatbestand der Beleidigung nach deutschem (§ 185 StGB) als auch nach österreichischem Recht (§ 115 StGB).
Die Beleidigung, die wir hier nicht wiederholen wollen, stellt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten dar. Sie ist unabhängig vom Kontext als Formalbeleidigung einzustufen und nicht durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Daher steht unserem Mandanten aufgrund dieser Äußerung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 185 StGB zu.
Nach einer erfolgreichen Abmahnung, die wir noch am Tag der Kenntnisnahme der Beleidigung aussprachen und in der wir darauf hingewiesen haben, dass Veni trotz seines Wohnsitzes in Österreich auch vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, hat sich Veni über seine Anwälte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, solche Äußerungen nicht mehr zu wiederholen und die bestehenden Äußerungen in einem Video zu entfernen. Veni ist außerdem verpflichtet, proaktiv gegen die Verbreitung der Beleidigung – die munter in den sozialen Netzwerken geteilt wird – vorzugehen. Im Übrigen konnten wir wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen Geldentschädigungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m § 823 Abs. 1 BGB für unseren Mandanten durchsetzen.
Fazit
Dieser Fall zeigt, dass auch im digitalen Raum klare Grenzen für die Meinungsäußerung gelten. Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Beleidigungen sind weder durch die Anonymität noch durch die Dynamik sozialer Plattformen zu rechtfertigen. Durch unser schnelles juristisches Vorgehen konnten wir die Rechte unseres Mandanten erfolgreich durchsetzen und ein klares Zeichen gegen derartige Angriffe setzen.