Frankfurt am Main, 24. Juni 2025 – Erneut konnten wir für unseren Mandanten einen wichtigen Erfolg im Bereich des Äußerungsrechts erzielen. Die Influencerin „Zara Secret", die in sozialen Medien regelmäßig pseudowissenschaftliche Thesen zu Krebs, Impfungen und Nahrungsergänzungsmitteln verbreitet, hatte unseren Mandanten wegen eines kritisch-satirischen YouTube-Videos abmahnen lassen und anschließend eine einstweilige Verfügung beantragt. Das LG Frankfurt folgte dem Antrag jedoch nicht – und die Gegenseite nahm den Verfügungsantrag schließlich nach unserer Erwiderung vollständig zurück.
Damit wurde der Versuch abgewehrt, kritische Berichterstattung über gesundheitsbezogene Desinformation mittels Unterlassungsansprüchen zu unterbinden.
Hintergrund: Gesundheits-Mythen, Nahrungsergänzungsmittel und falsche Heilsversprechen
„Zara Secret" tritt seit Jahren als Influencerin im deutschsprachigen Raum auf und bewirbt Nahrungsergänzungsmittel aus Dubai heraus, die sie über ihren eigenen Webshop vertreibt. In ihren Beiträgen verbindet sie Produktwerbung regelmäßig mit esoterischen Behauptungen und Verschwörungserzählungen über die Pharmaindustrie, Impfungen, konventionelle Krebstherapien und Veterinärmedizin.
Besonders problematisch: Sie vermittelt ihren Followern wiederholt den Eindruck, ihre Produkte seien wirksamer oder zumindest gleichwertig zu schulmedizinischen Verfahren wie Chemotherapie. Eine medizinische oder ernährungswissenschaftliche Ausbildung besitzt sie nicht. Diese Form der Irreführung wurde bereits von verschiedenen Stellen öffentlich kritisiert, darunter die Verbraucherzentrale, der WDR, „Focus Online" und der YouTuber Just Nero.
Unser Mandant veröffentlichte am 1. März 2025 ein Video, in dem er diese Aussagen in satirischer Form kommentierte und die Werbemethoden von Zara Secret kritisch analysierte. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung.
Der Verfahrensverlauf vor dem LG Frankfurt
Die Abmahnung von Zara Secret wiesen wir am 8. März 2025 ausführlich zurück. Dennoch stellte die Gegenseite am 10. März 2025 einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim LG Frankfurt, allerdings ohne die Abmahnungserwiderung vorzulegen, obwohl sie dem Anwalt von Zara Secret längst vorlag.
Hinzu kommt: Das Verfügungsantragsschreiben wurde mit 7. März 2025 versehen, offenbar um den Anschein zu erwecken, die Erwiderung habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert. Tatsächlich bestätigte der Anwalt der Antragstellerin den Erhalt der Erwiderung erst am 11. März 2025 per elektronischem Empfangsbekenntnis, obwohl der Antrag bereits eingereicht war.
Wir rügten dieses Vorgehen als Rechtsmissbrauch. Darüber hinaus machten wir geltend, dass die beanstandeten Äußerungen unseres Mandanten zulässige Werturteile im Rahmen einer öffentlichen Debatte darstellen und vollständig vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.
Juristische Bewertung: Meinungsfreiheit, Satire und kritische Auseinandersetzung
Die streitgegenständlichen Aussagen erfolgten in einem Video, in dem unser Mandant sich, wie bereits in früheren Fällen, kritisch, teils satirisch und bewusst überspitzt mit den Aussagen von Zara Secret auseinandersetzt. Dabei handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen im Rahmen einer gesellschaftlich relevanten Diskussion.
Solche Beiträge dienen der öffentlichen Meinungsbildung und fallen unter den besonders weitreichenden Schutz der Meinungsfreiheit. Auch das verwendete Vorschaubild ist rechtlich zulässig: Als Bildnis aus dem Bereich zeitgeschichtlicher Ereignisse ist es nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ohne Einwilligung nutzbar, zumal ein erhebliches Informationsinteresse besteht.
Rücknahme des Verfügungsantrags – angekündigte Hauptsache nie eingereicht
Nach unserer Erwiderung nahm Zara Secret den Verfügungsantrag vollständig zurück. Zwar erklärte ihr Anwalt anschließend öffentlich, man werde nun „in der Hauptsache klagen", tatsächlich wurde bis heute keine Hauptsacheklage eingereicht.
Damit steht fest: Die Abmahnung war unbegründet, das Verfahren wurde durch uns erfolgreich abgewehrt, und die Gegenseite hat sich dem Kostenrisiko entzogen, indem sie zurückzog.
Fazit
Das Verfahren zeigt einmal mehr, dass kritische Berichterstattung über gesundheitsbezogene Desinformation und irreführende Werbung nicht durch Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen unterbunden werden kann, wenn sie auf Tatsachen beruht und in satirischer Form präsentiert wird.
Unser Mandant konnte sich vollständig durchsetzen. Die Meinungsfreiheit hat sich auch hier als starkes Gut erwiesen – gerade in Fällen, in denen es um Verbraucherschutz und öffentliche Gesundheit geht.
Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
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