Hamburg, 7. April 2025 – Die Streamerin Shurjoka ist wiederholt in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt und zeigt bislang keine Bereitschaft, ihr Verhalten zu ändern. In einem erneuten Vorfall diffamierte sie unseren Mandanten in einem Live-Stream mit der falschen Behauptung, er stehe wegen Volksverhetzung vor Gericht. Nach unserer Abmahnung gab sie überraschend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Sachverhalt
Die Streamerin Shurjoka ist wiederholt in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt und zeigt bislang keine Bereitschaft, ihr Verhalten zu ändern. In einem erneuten Vorfall diffamierte sie unseren Mandanten in einem Live-Stream auf der Plattform Twitch mit der folgenden Aussage:
„[…] was ist der gemeinsame Nenner zwischen KuchenTV, dem IDF-Sprecher und Tobias Huch? Sie hassen Shurjoka und stehen für Volksverhetzung vor Gericht. Cool! Super! […]"
Diese Behauptung ist frei erfunden und dient allein dazu, unseren Mandanten öffentlich zu diffamieren. Tatsächlich steht keiner der genannten Personen wegen Volksverhetzung vor Gericht.
Verfahrensgang
Nach Bekanntwerden dieser diffamierenden Aussage sprachen wir eine Abmahnung gegen Shurjoka aus und setzten ihr eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Überraschenderweise kam sie der Aufforderung fristgerecht nach. Dies war insofern unerwartet, als dass sich Shurjoka in der Vergangenheit auch bei offensichtlichen Rechtsverletzungen nicht kompromissbereit zeigte und gerichtliche Auseinandersetzungen in Kauf nahm. Die Abgabe der Unterlassungserklärung bedeutet, dass sie sich verpflichtet hat, die falsche Behauptung zukünftig nicht mehr zu wiederholen – andernfalls droht eine Vertragsstrafe.
Rechtliche Würdigung
Die Behauptung, eine Person stehe „wegen Volksverhetzung vor Gericht", ist eine falsche Tatsachenbehauptung.
Durch eine solche Äußerung geht der maßgebliche Durchschnittsrezipient davon aus, der Betroffene sei in einem strafrechtlichen Verfahren wegen eines besonders schweren Delikts angeklagt. Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB zielt darauf ab, die Hetze gegen marginalisierte Gruppen, insbesondere gegen jüdische Menschen, zu verhindern.
Die Unterstellung einer solchen Strafverfolgung kann für den Betroffenen gravierende soziale und berufliche Konsequenzen haben:
- Rufschädigung durch die Verknüpfung mit extremistischen oder hetzerischen Handlungen
- Berufliche und geschäftliche Nachteile, insbesondere für Personen des öffentlichen Lebens
- Gesellschaftliches Stigma, das zur sozialen Ausgrenzung führen kann
Da solche falschen Anschuldigungen erheblichen Schaden anrichten, bestehen umfassende rechtliche Abwehrmöglichkeiten, insbesondere durch das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie durch die zivil- und strafrechtlichen Regelungen zur Verleumdung (§ 187 StGB) und üblen Nachrede (§ 186 StGB).
Auch betroffen?
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