DR. SARAFI Rechtsanwälte erwirken weitere einstweilige Verfügung gegen Komikerin Enissa Amani

Frankfurt am Main, 19. November 2025 – Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat unserem Antrag im Zusammenhang mit Äußerungen der Komikerin Enissa Amani im Rahmen eines Auftritts im Oktober 2025 vollumfänglich stattgegeben und eine einstweilige Verfügung gegen Frau Amani erlassen. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die einwilligungslose namentliche Nennung und öffentliche Darstellung unseres Mandanten auf der Plattform Instagram rechtswidrig war.

Auslöser des Vorfalls war eine von Frau Amani kurzfristig – nämlich nur fünf Tage vor der Veranstaltung – und bereits zum zweiten Mal verlangte Terminverschiebung für ihre Comedy-Veranstaltung „ENISSANCE TOUR".

Schon der ursprünglich für Februar 2025 geplante Termin war auf besonderen Wunsch von Frau Amani verlegt worden. Der Betreiber der Veranstaltungsräumlichkeiten war nunmehr lediglich gegen Zahlung der vertraglich vorgesehenen Stornogebühr bereit, einer erneuten Verschiebung zuzustimmen, da sämtliche sicherheits-, technik- und servicebezogenen Vorleistungen für Oktober 2025 verbindlich gebucht und kurzfristig nicht mehr stornierbar waren.

Anstatt eine sachliche oder einvernehmliche Lösung anzustreben, entschied sich Frau Amani jedoch dafür, unseren Mandanten öffentlich anzugreifen. Am 3. Oktober 2025 veröffentlichte sie seinen vollständigen Namen gegenüber rund 1,3 Millionen Instagram-Followern und machte ihn für die ihrer Ansicht nach fehlende Bereitschaft verantwortlich, den Termin ohne Kostendeckung zu verlegen. Dem Beitrag fügte sie zudem mehrere beleidigende und herabwürdigende Äußerungen hinzu, darunter:

Den Beitrag versah sie zudem mit folgenden, wohl an Dritte gerichteten Schmähungen:

  • Einem „Hs" (Hurensohn) auf YouTube,
  • „Wenn ich deine hässliche Fresse mal live sehe"
  • „DU PE*ه‌فiler HUND" (Pädophiler)
  • „Wir sind politisch neutral und wollen 7000 EUR"
  • „Zios" (Zionisten)
  • Vollständiger Name unseres Mandanten

Dabei war unser Mandant erkennbar lediglich als zuständiger Mitarbeiter mit der vertraglichen Abwicklung betraut und rechtlich verpflichtet, auf der Zahlung der Stornogebühr zu bestehen. Eine öffentliche Identifizierung bot keinerlei Mehrwert für die Informationsbildung der Öffentlichkeit.

Das LandgerichtHamburg bestätigte diese Rechtsauffassung unmissverständlich. Ein berechtigtes Interesse an der Namensnennung sei nicht erkennbar, vielmehr ginge eine Prangerwirkung damit einher, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten verletze.

Nach unserer Auffassung war offensichtlich, dass Frau Amani darauf abzielte, unseren Mandanten der aggressiven Dynamik ihrer Follower auszusetzen. Dies geschah nicht das erste Mal.

Die Entscheidung stärkt den Schutz unbeteiligter Dritter vor digitaler Prangerwirkung und zeigt erneut klare Grenzen persönlich diskreditierender Kommunikationsformen in sozialen Medien auf.

Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
info@sarafi.de

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