DR. SARAFI Rechtsanwälte erwirken außergerichtlichen Erfolg gegen einen Rechtsanwalt der mit einem Selfie mit unserem Mandanten warb

Frankfurt am Main, 12. September 2025 – In einem weiteren Fall aus dem Bereich des Persönlichkeits- und Medienrechts konnten wir für unseren Mandanten, einem bekannten Influencer, YouTuber und Modedesigner, eine schnelle und erfolgreiche außergerichtliche Lösung erzielen. Ein Rechtsanwalt hatte ein gemeinsames Foto, das ursprünglich lediglich als privates Selfie aufgenommen worden war, ohne Einwilligung für eigene Werbezwecke auf Instagram veröffentlicht. Durch unser Einschreiten wurde die Werbung gestoppt und eine finanzielle Entschädigung durchgesetzt.

Was war passiert?

Im Rahmen einer Veranstaltung in Berlin wurde unser Mandant von einem dort anwesenden Rechtsanwalt um ein Selfie gebeten. Da unser Mandant, als Person des öffentlichen Lebens, regelmäßig um Fotos gebeten wird, stimmte er der Aufnahme ohne Weiteres zu.

Wenige Tage später stellte sich jedoch heraus, dass das Foto nicht privat, sondern für eine werbliche Nutzung verwendet worden war. Der Rechtsanwalt veröffentlichte das Bild auf seinem Instagram-Profil und verband es mit einem Beitrag, in dem er auf seine anwaltlichen Dienstleistungen hinwies. Dadurch entstand der objektive Eindruck, unser Mandant werde von ihm rechtlich beraten oder stehe in geschäftlicher Verbindung zu ihm, was unzutreffend war.

Rechtliche Bewertung: Zustimmung zum Foto ≠ Zustimmung zur Werbung

Der Rechtsanwalt berief sich zunächst darauf, die Zustimmung zum Selfie beinhalte auch die Einwilligung zu dessen Veröffentlichung zu Werbezwecken. Diese Argumentation ist falsch.

Nach der geltenden Rechtsprechung (§§ 22, 23 KunstUrhG; st. Rspr. BGH) gilt:

Die Einwilligung in die Aufnahme eines Fotos ist nicht automatisch eine Einwilligung in dessen Veröffentlichung – und erst recht nicht in eine kommerzielle Nutzung.

Dies gilt besonders, wenn das Foto den werblichen Eindruck einer geschäftlichen Verbindung oder Empfehlung erweckt. Gerade bei Personen des öffentlichen Lebens ist die Bildnutzung für fremde Werbung rechtlich hochsensibel und regelmäßig nur gegen Vergütung zulässig.

Ergebnis: Unterlassung + Entschädigung

Nach anwaltlicher Intervention gab der Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung. Ein gerichtliches Verfahren war aufgrund der Einsicht der Gegenseite nicht erforderlich.

Damit wurde sichergestellt, dass

  • das Bild nicht erneut verwendet wird,
  • keine weitere geschäftliche Vereinnahmung unseres Mandanten erfolgt,
  • der wirtschaftliche Schaden durch eine angemessene Zahlung ausgeglichen wird.

Warum dieser Fall wichtig ist

Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie häufig in der Influencer- und Prominentenwelt fremde Fotos ohne rechtliche Prüfung für Werbezwecke genutzt werden – oft in dem Irrglauben, dass ein gemeinsames Foto automatisch als „Einverständnis" gilt.

Der Fall verdeutlicht:

  • Ein Selfie ist keine Werbelizenz.
  • Die Vermarktung fremder Personen ist ohne Einwilligung unzulässig.
  • Auch Anwälte, Ärzte, Coaches, Agenturen und Dienstleister riskieren Unterlassung, Schadensersatz und Vertragsstrafen, wenn sie Bilder mit bekannten Personen als „Reichweitenverstärker" einsetzen.
  • Eine unberechtigte Bildnutzung kann schnell vier- bis fünfstellige Ansprüche auslösen – insbesondere bei Personen mit wirtschaftlichem Marktwert ihres Bildnisses.

Fazit

Ob Influencer, Musiker, Moderator, Sportler oder Unternehmer: Wer in der Öffentlichkeit steht, sollte genau prüfen, wem er ein gemeinsames Foto gestattet. Die Zustimmung zur Aufnahme schützt nicht davor, dass das Bild später ohne Erlaubnis werblich verwertet wird.

Wir beraten regelmäßig Mandanten zu Fragen der Bildrechte, Unterlassung, Schadensersatz und Social-Media-Imagekontrolle, sowohl präventiv als auch im Streitfall.

Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
info@sarafi.de

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