DR. SARAFI Rechtsanwälte erwirken Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen einen Streamer wegen eines Reaction-Videos

Nürnberg-Fürth, 3. März 2025 – Sind Reaction-Videos grundsätzlich als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren? DR. SARAFI Rechtsanwälte erwirkten die vollständige Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen einen Streamer, der ein Video des YouTubers „Vermietertagebuch" einem journalistischen Faktencheck unterzogen hatte.

Sind Reaction-Videos grundsätzlich als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren?

Mit dieser Frage musste sich jüngst ein süddeutsches Landgericht auseinandersetzen.

Reaction-Videos sind ein etabliertes Format auf Plattformen wie YouTube und Twitch. Dabei reagieren Streamer oder Content-Creator live auf bereits existierende Videos, kommentieren deren Inhalte und setzen sich kritisch mit ihnen auseinander. Während einige Reaction-Videos eher unterhaltenden Charakter haben – wie etwa bei Streamern wie MontanaBlack oder Trymacs – gibt es auch Formate mit einem politisch-gesellschaftlichen Ansatz, wie bei KuchenTV oder Rezo. Darüber hinaus existieren journalistische Reaction-Videos, in denen eine sachliche Auseinandersetzung oder ein Faktencheck stattfindet – so auch in dem hier streitgegenständlichen Fall unseres Mandanten.

Rechtliche Einschätzung

Grundsätzlich bedarf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einer der folgenden Grundlagen:

  1. Eine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers
  2. Ein eigenes Nutzungsrecht
  3. Eine gesetzlich erlaubte Nutzung (z. B. nach § 51 UrhG, dem sog. Zitatrecht)

Einzelne Creator, Verlage, Medienunternehmen oder Rundfunkanstalten räumen bestimmten Personengruppen oder auch der Allgemeinheit das Recht ein, auf ihre Inhalte in Form von YouTube-Videos oder Live-Streams zu reagieren. Entsprechende Einwilligungen oder Nutzungsrechtseinräumungen finden sich häufig in den Videobeschreibungen der jeweiligen Mediatheken oder unmittelbar in der Beschreibung der auf YouTube veröffentlichten Videos. Teilweise sind diese Einräumungen mit Einschränkungen verbunden, etwa dahingehend, dass eine Reaction erst nach einem bestimmten zeitlichen Abstand zur Erstveröffentlichung erfolgen darf, beispielsweise 48 Stunden nach Veröffentlichung. Ebenso kommen Beschränkungen hinsichtlich der Plattform vor, auf der die Reaction erfolgen oder veröffentlicht werden darf. An solche Vorgaben ist sich grundsätzlich zu halten, um eine rechtssichere Durchführung von Reaction-Videos zu gewährleisten. Ist eine entsprechende Einräumung von Nutzungsrechten oder eine Einwilligung nicht in der Videobeschreibung enthalten, ist regelmäßig der Rechteinhaber zu kontaktieren, um eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da entsprechende Vereinbarungen sorgfältig zu prüfen sind, um nicht durch vertragswidriges Verhalten die Lizenz wieder zu verlieren oder sich Schadensersatzansprüchen auszusetzen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Besteht weder eine Einwilligung noch ein Lizenzvertrag, können nur noch gesetzliche Regelungen als Ausnahme von dem Erfordernis eines Nutzungsrechts oder einer Einwilligung in Betracht kommen. Für Reaction-Videos sind hierbei insbesondere die §§ 50, 51 und 51a UrhG von Bedeutung. Auch insoweit ist jedoch Zurückhaltung geboten. Ein laienhafter Umgang, auch unter Einsatz von KI, kann erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Ein Regressanspruch gegen eine KI, die rechtsfehlerhafte Bewertungen vornimmt, besteht nach derzeitigem Stand nicht. Auch aus diesem Grund sollte die rechtliche Prüfung in solchen Fällen durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Das Zitatrecht erlaubt die Nutzung fremder Inhalte, wenn sich der Verwender inhaltlich mit dem Original auseinandersetzt. Allerdings legen Gerichte regelmäßig strenge Maßstäbe an und erlauben keine vollständige Wiedergabe eines Videos, sondern nur den gezielten Einsatz von Ausschnitten zur Erläuterung oder Kritik.

Hintergrund des Falls

Unser Mandant, ein Journalist und Streamer, hatte im November 2024 ein Video von Alexander Raue, Betreiber des YouTube-Kanals Vermietertagebuch, in einem Reaction-Video aufgegriffen und einem Faktencheck unterzogen.

Während sich Raue ursprünglich mit Immobilien-Investments befasste, veröffentlichte er seit 2022 zunehmend „regierungskritische" Inhalte, obwohl er selbst nicht mehr in Deutschland lebt, sondern in Südamerika. Seine Videos zeichneten sich durch reißerische Titel aus, darunter:

  • „Offiziell: 9/11 Anschlag ist gelogen"
  • „Regierung bezahlt Schauspieler für Demo gegen rechts!"
  • „Brisant: Ist Baerbocks Studium eine komplette Lüge?"
  • „Höchste EU-Behörde deckt Impf-Lügen auf!"

Unser Mandant setzte sich in seinem Video kritisch mit diesen Inhalten auseinander und stellte zahlreiche falsche Behauptungen durch belegbare Fakten richtig. Es war nicht das erste Mal, dass er ein Video von Herrn Raue überprüfte – in der Vergangenheit hatte es jedoch keine rechtlichen Reaktionen gegeben.

Abmahnung und einstweilige Verfügung

Im November 2024 erhielt unser Mandant plötzlich eine Abmahnung, in der ihm eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wurde. Darüber hinaus störte sich Herr Raue daran, dass unser Mandant ihn ironisch als „Verlierertagebuch" bezeichnet hatte.

Nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist wurden wir mandatiert und nahmen für unseren Mandanten Stellung. Überraschenderweise wurde kurze Zeit später – ohne vorherige Anhörung – eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht erlassen. Diese Entscheidung bezog sich ausschließlich auf die urheberrechtliche Fragestellung, also das Reaction-Video. Der äußerungsrechtliche Antrag wurde hingegen wie zu erwarten war zurückgewiesen.

Rechtsmissbrauch durch die Gegenseite

Das Verfahren war von mehreren prozeduralen Mängeln geprägt:

  • Unvollständige Sachverhaltsdarstellung durch die Gegenseite: Die Gegenseite hatte unser Erwiderungsschreiben bewusst nicht dem Gericht vorgelegt.
  • Kein rechtliches Gehör für unseren Mandanten: Das Gericht ließ keine Gelegenheit zur Stellungnahme und erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung.
  • Fehlerhafte Zustellung der Verfügung: Die Verfügung wurde nicht an uns als anwaltliche Vertreter, sondern direkt an unseren Mandanten zugestellt.

Neben den urheberrechtlichen Ausführungen mussten wir selbstredend auch diese Verfahrensfehler rügen.

Entscheidung des Gerichts

Im Ergebnis wurde die einstweilige Verfügung vollständig aufgehoben, sodass unser Mandant nicht länger an die darin enthaltenen Verbote gebunden war. Leider befasste sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht mit der urheberrechtlichen Fragestellung, die für den Bereich Reaction-Videos von hoher Relevanz ist.

Während wir uns auf einen urheberrechtlichen Florettkampf vorbereitet haben, da dieses Verfahren die Gelegenheit bot, unsere grundlegenden Argumente zum Umgang mit Reaction-Videos vorzutragen, trat die Gegenseite mit einem stumpfen Dolch auf. Für unseren Mandanten stellt das Ergebnis zweifellos einen vollen Erfolg dar. Dennoch bleibt die urheberrechtliche Fragestellung einer vertieften gerichtlichen Klärung unter der gebotenen Differenzierung vorbehalten.

Fazit: Was bedeutet diese Entscheidung für Streamer und YouTuber?

  • Reaction-Videos sind nicht per se urheberrechtswidrig – die rechtliche Einordnung hängt vom jeweiligen Kontext ab.
  • Ohne Einwilligung oder Lizenz können unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Ausnahmetatbestände eingreifen und eine Reaction zulässig machen. Gleichwohl bedarf dies stets einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung, die regelmäßig durch einen Rechtsanwalt erfolgen sollte.
  • Gerichte müssen Anträge auf einstweilige Verfügung sorgfältig prüfen – eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung kann gravierende Verfahrensfehler mit sich bringen.
  • Schnelles rechtliches Handeln kann einstweilige Verfügungen erfolgreich abwehren.

Ihre Rechte als Content Creator schützen

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Reaction-Videos erhalten oder mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert werden, stehen DR. SARAFI Rechtsanwälte Ihnen mit ihrer Erfahrung im Urheber- und Äußerungsrecht zur Seite. Wir setzen uns konsequent dafür ein, dass Ihre Rechte als Streamer, YouTuber oder Journalist gewahrt bleiben – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
info@sarafi.de

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