VERFÜGUNG WEGWEISEND

DR. SARAFI erwirkt einstweilige Verfügung am Landgericht Flensburg – Neues zur Kennzeichnungspflicht (Werbung)

Flensburg, 25. Juli 2024 – Landgericht Flensburg setzt Kennzeichnungspflicht bei Schleichwerbung durch. DR. SARAFI Rechtsanwälte erreichen wegweisende einstweilige Verfügung gegen als journalistisch getarnte Werbebeiträge.

Sachverhalt

Eine Person hat auf seiner geschäftlich genutzten Webseite, die er als Informationsportal tarnt, diffamierende Äußerungen in seinem Blog getätigt. Er behauptet, ein unabhängiger Journalist zu sein und beruft sich damit implizit auf das Medienrecht und die Meinungsfreiheit. In Wahrheit ist er jedoch ein Konkurrent unseres Mandanten und hat eine Vielzahl unwahrer Tatsachenbehauptungen und sonstiger unzulässiger Äußerungen verbreitet.

Außergerichtliches Vorgehen

Wir haben ihm außergerichtlich die Möglichkeit gegeben, die diffamierenden Texte zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da er dem nicht nachkam, haben wir beim Landgericht Flensburg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Gericht hat unserem Antrag vollumfänglich stattgegeben und dem Gegner per einstweiliger Verfügung untersagt, die von uns angegriffenen Äußerungen weiter zu tätigen.

Wegweisende Entscheidung zur Kennzeichnungspflicht

Interessanterweise folgte das Gericht unserer Rechtsauffassung, dass seine Blogbeiträge in Wahrheit Schleichwerbung darstellen und er gegen die Kennzeichnungspflicht aus § 5a Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Daher hat das Landgericht Flensburg dem Gegner unter anderem auch untersagt, im geschäftlichen Verkehr kommerzielle bzw. werbende Inhalte zu verfassen, ohne den kommerziellen bzw. werbenden Zweck der Veröffentlichung kenntlich zu machen.

Übertragbarkeit auf andere Bereiche

Diese Thematik der Kennzeichnungspflicht von (Schleich)Werbung hat Bekanntheit bei Influencern erlangt, die ihre (Schleich)Werbung nicht mit #Werbung oder ähnlichen Kennzeichnungen versehen. Wir konnten dem Gericht darlegen, dass als journalistisch getarnte Beiträge – das sogenannte Copywriting – je nach Einzelfall ebenfalls der Kennzeichnungspflicht unterliegen können.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 5a Abs. 4 UWG ist der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung eindeutig anzugeben, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung und soll Transparenz im geschäftlichen Verkehr gewährleisten.

Das Landgericht Flensburg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass diese Kennzeichnungspflicht nicht nur für klassische Influencer-Werbung gilt, sondern auch für:

  • Blogbeiträge, die vordergründig als neutrale Information erscheinen
  • Vermeintlich journalistische Inhalte mit kommerziellem Hintergrund
  • Copywriting, das als unabhängige Berichterstattung getarnt wird
  • Redaktionell aufgemachte Werbeinhalte

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle, die im Internet geschäftlich tätig sind. Wer kommerzielle Inhalte als neutrale Information oder Journalismus ausgibt, läuft Gefahr, gegen das UWG zu verstoßen und abgemahnt zu werden.

Die Kennzeichnungspflicht greift immer dann, wenn:

  • Inhalte einen kommerziellen Zweck verfolgen
  • Dies nicht unmittelbar aus den Umständen erkennbar ist
  • Die Gefahr besteht, dass Verbraucher über den werblichen Charakter getäuscht werden

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg zeigt, dass die Kennzeichnungspflicht von Werbung ein breites Anwendungsfeld hat und keineswegs nur auf klassische Social-Media-Influencer beschränkt ist. Auch vermeintlich journalistische Beiträge können der Kennzeichnungspflicht unterliegen, wenn sie in Wahrheit kommerzielle Zwecke verfolgen.

DR. SARAFI Rechtsanwälte haben mit dieser wegweisenden Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Rechtsentwicklung in diesem Bereich geleistet und gleichzeitig die diffamierenden Äußerungen gegen unseren Mandanten erfolgreich unterbinden können.

DR. SARAFI Rechtsanwälte
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung:
info@sarafi.de

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