Bayern, 23. Juni 2024 – Wegweisender Erfolg im Glücksspielstrafrecht: Staatsanwaltschaft Bayern stellt Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ohne Auflagen ein. DR. SARAFI Rechtsanwälte überzeugen: Streaming von Slots ist keine strafbare Werbung.
Hintergrund: Hunderte Strafanzeigen der GGL
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat hunderte Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegen Personen gestellt, die – auch aus dem Ausland – mit Glücksspielanbietern ohne deutsche Lizenz in Verbindung stehen. Wir vertreten und verteidigen eine Vielzahl von Beschuldigten in solchen Verfahren.
Zu unseren Mandanten zählen auch (bekannte) Streamer, die sich beim Spielen virtueller Automatenspiele („Slots") zeigen und dies Live streamen.
Rechtsauffassung der GGL
Nach Auffassung der GGL stellt dies strafbare Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB dar, da ein Werbeeffekt in Deutschland entstehe.
Unsere abweichende Rechtsauffassung
Wir vertreten eine andere Auffassung und sehen keine Strafbarkeit darin. Der strafrechtliche Werbebegriff darf verfassungsgemäß nicht willkürlich angenommen werden, bloß weil man meint, etwas sei eine Werbung.
Nach jahrelanger Erfahrung und intensiver Einsicht in zahlreiche Ermittlungsakten haben wir festgestellt, dass die Staatsanwaltschaften glücksspielstrafrechtliche Besonderheiten oft nicht berücksichtigen. Hierzu zählen Fragen wie:
- Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
- Ob das Strafrecht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt wird
- Ob der Tatbestand – in objektiver und subjektiver Weise – überhaupt erfüllt ist
Diese Aspekte werden von der Staatsanwaltschaft gerne und nahezu in allen Ermittlungsakten, in die wir Einblick hatten, angenommen. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass dem nicht so ist.
Erfolgreiche Überzeugungsarbeit
In einem intensiven und komplexen Verfahren konnten wir die Staatsanwaltschaft in Bayern davon überzeugen, dass das Streamen keine Werbung darstellt.
Der Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft hat sich persönlich dem Verfahren gewidmet und hat sich letztlich unserer Rechtsauffassung vollumfänglich angeschlossen.
Verfahrenseinstellung ohne Auflagen
Das Ermittlungsverfahren gegen den Streamer wurde von der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO ohne Geldzahlung oder sonstige Auflagen eingestellt.
Der Mandant ist damit weder vorbestraft noch hat er irgendwelche Nachteile erlitten.
Spezialisierung ist entscheidend
Die Besonderheiten des Glücksspielstrafrechts werden von gewöhnlichen Strafverteidigern und Staatsanwaltschaften oft nicht erkannt und erfordern spezielles Fachwissen, das wir durch unsere langjährige praktische und tiefgehende wissenschaftliche Expertise in diesem Bereich bieten können.
Bedeutung für andere Streamer
Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Streamer-Community. Sie zeigt, dass:
- Streaming-Aktivitäten nicht automatisch als strafbare Werbung zu qualifizieren sind
- Eine differenzierte rechtliche Betrachtung notwendig ist
- Spezialisierte Verteidigung zu erfolgreichen Verfahrenseinstellungen führen kann
- Die pauschale Annahme der Strafbarkeit durch die GGL rechtlich angreifbar ist
Fazit
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer spezialisierten und fundierten Verteidigung im Glücksspielstrafrecht. Durch unsere konsequente rechtliche Argumentation und unsere Expertise konnten wir eine vollständige Verfahrenseinstellung ohne jegliche Auflagen erreichen.
DR. SARAFI Rechtsanwälte haben umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Streamern und Content Creators in Glücksspielstrafverfahren und können auf zahlreiche erfolgreiche Verfahrenseinstellungen zurückblicken.
DR. SARAFI Rechtsanwälte
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