Klar abgegrenzter Auftrag.
Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, Akteneinsichtsantrag und Bereitstellung der freigegebenen Akteninhalte. Eine rechtliche Auswertung, Stellungnahme oder Verteidigung wird gesondert vereinbart.
Rechtsprodukt
Aktenbeschaffung und digitale Bereitstellung bis 100 Seiten für 99 € inkl. USt., zuzüglich tatsächlicher Behördenkosten. Ohne Prüfung oder Analyse.
Akteneinsicht beantragen und die freigegebene Akte digital erhalten.
inkl. 19 % USt. · bis 100 Seiten
Tatsächlich anfallende Behördenkosten zusätzlich.
Das Paket umfasst ausschließlich die Beantragung der Akteneinsicht und die zulässige digitale Bereitstellung von bis zu 100 Seiten. Die inhaltliche oder rechtliche Prüfung der Akte, eine Analyse, Beratung, Stellungnahme, Verteidigung oder Überwachung von Verfahrensfristen ist nicht enthalten. Solche Leistungen müssen Sie separat beauftragen und vergüten.
Mehr als 100 Seiten oder ein darüber hinausgehender Auftrag werden vor zusätzlicher kostenpflichtiger Bearbeitung gesondert vereinbart. Behördenkosten berechnen wir nach tatsächlich entstandenem Aufwand. Bei rein elektronischer Führung und Übermittlung einer Bußgeldakte fällt die Versandpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG nicht an.
Für Beschuldigte in Strafverfahren und Betroffene in Bußgeldverfahren klären wir zunächst Vertretung, Aktenzeichen und zuständige Stelle. Nach vereinbarter Mandatsübernahme beantragen wir Einsicht und stimmen die zulässige digitale Bereitstellung mit Ihnen ab.
Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, Akteneinsichtsantrag und Bereitstellung der freigegebenen Akteninhalte. Eine rechtliche Auswertung, Stellungnahme oder Verteidigung wird gesondert vereinbart.
Das Pauschalhonorar beträgt 99 € inklusive Umsatzsteuer für die vereinbarte Aktenbeschaffung und digitale Bereitstellung bis 100 Seiten. Es wird in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung festgehalten. Tatsächlich anfallende Behördenkosten kommen hinzu; 12 € sind keine automatisch bei jedem Auftrag anfallende Gebühr.
Benötigt werden Aktenzeichen, zuständige Stelle, Ihre Verfahrensrolle und bekannte Fristen. Vollmacht und Übermittlungsweg klären wir persönlich. Bitte senden Sie sensible Akten nicht ungefragt per E-Mail.
Nein. Die reine Aktenbeschaffung ist keine inhaltliche Beratung nach § 34 RVG. Eine rechtliche Prüfung oder Beratung erfordert einen eigenen Auftrag und eine gesonderte Gebührenvereinbarung. Das Akteneinsicht-Paket umfasst insbesondere keine Analyse der Erfolgsaussichten oder Handlungsempfehlung.
Nein. Eine Seitenzahl kann den Umfang eines vereinbarten Pakets begrenzen. Sie ist keine allgemeine gesetzliche Grenze der Akteneinsicht oder Versandpauschale.
Nein. Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung und den Umfang. Einschränkungen und Verfahrensverzögerungen sind möglich. Den Umgang mit solchen Fällen regeln wir im Auftrag.
Nein. Eine Aktenanfrage oder Mandatsanfrage hemmt keine Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist. Teilen Sie bekannte Fristen sofort mit und klären Sie eine ausdrückliche Übernahme der Fristsache.
Nicht uneingeschränkt. Nach § 32f Abs. 5 StPO dürfen die im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen Unterlagen weder ganz noch teilweise öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken zugänglich gemacht werden. Für erlangte personenbezogene Daten gilt grundsätzlich die Zweckbindung der Akteneinsicht. Zusätzlich können Veröffentlichungen nach § 353d StGB strafbar sein. Klären Sie eine beabsichtigte Weitergabe deshalb vorab mit uns.
§ 353d Nr. 3 StGB verbietet, die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens vollständig oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 353d Nr. 1 und 2 StGB erfassen außerdem Verstöße gegen bestimmte gesetzliche Mitteilungsverbote und gerichtlich auferlegte Schweigepflichten. Auch nach öffentlicher Erörterung oder Verfahrensabschluss können andere Weitergabe- und Veröffentlichungsbeschränkungen fortbestehen.
Grundlagen: § 107 Abs. 5 OWiG, § 32f Abs. 5 StPO, § 353d StGB und KV 9003 GKG.
Eine Berechnung oder Anfrage erteilt keinen Auftrag. Anwaltliche Leistungen, Vergütung und Übernahme vereinbaren wir vor Beginn der Bearbeitung.
SARAFI.STRAFRECHT
Schildern Sie kurz Ihren Fall und bekannte Fristen. Wir klären die Übernahme, den Leistungsumfang und die Vergütung.