Nachdem einer unserer Mandanten, ein Journalist – der auch als YouTuber tätig ist -, die Arbeit eines Rechtsanwalts für Medienrecht im Internet kritisch bewertete und diesen Rechtsanwalt auf einer Online-Plattform als „Clownanwalt“ und seine Arbeit als „schlecht“ bezeichnete, ging der Rechtsanwalt mit rechtlichen Schritten gegen unseren Mandanten vor und sprach in kurzer Zeit gleich zwei Abmahnungen aus.

Der Rechtsanwalt fühlte sich u.a. wegen diesen Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und sah auch einen Angriff gegen seine Kanzlei. Jedoch hatte er selbst zuvor auf seiner Webseite einen Artikel veröffentlicht, der sich rasch verbreitete und in dem die Persönlichkeitsrechte eines unserer anderen Mandanten verletzt wurden. Unser Mandant, um den es hier geht, berichtete in seinem Stream über diesen Artikel und äußerte sich in diesem Zusammenhang kritisch über den gegnerischen Rechtsanwalt, indem er ihn u.a. als „Clownanwalt“ bezeichnete.

Der Rechtsanwalt, der auch auf dem Gebiet des Äußerungsrechts tätig ist, unternahm nun seinerseits im eigenen Namen rechtliche Schritte gegen unseren Mandanten, dem Journalisten, der ihn unter anderem als „Clownanwalt“ bezeichnete und seine Arbeit als „schlecht“ bewertet hatte und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von unserem Mandanten.

Wir wiesen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts in Gänze zurück und erwiderten, dass weder eine Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung anzunehmen sei, sondern dass es sich um zulässige Meinungsäußerungen handelt, da die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung seiner Person, also des Rechtsanwalts, im Vordergrund steht und dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse unseres Mandanten an seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG überwiegt.

Interessanterweise zog eine Rechtsanwältin aus der Kanzlei des gegnerischen Rechtsanwalts, die ihn außergerichtlich vertrat, eine Gerichtsentscheidung heran, in der eine Person für die Bezeichnung eines Polizisten als „Clown“ wegen Beleidigung bestraft wurde, weil diese Bezeichnung dort als unzulässige Meinungsäußerung eingestuft wurde. Deswegen dachten die gegnerischen Rechtsanwälte, der Fall könne auf unseren übertragen werden.

Wir konnten darlegen, dass dies nicht der Fall ist: Anders als in unserem Fall hat im vom Gegner herangezogenen Fall keine Auseinandersetzung in der Sache stattgefunden. Die Besonderheit in unserem Fall liegt darin, dass der Rechtsanwalt aufgrund der eigenen getätigten öffentlichen Äußerungen eine derartig kritische Bewertung tolerieren und es hinnehmen muss, wenn er derart scharf kritisiert wird.

Der betreffende Rechtsanwalt beharrte aber darauf, im Recht zu sein und hat beim Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten beantragt. Er musste dabei unsere außergerichtlichen Schriftsätze dem Landgericht vorlegen.

Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 3. April 2024 die Anträge des Rechtsanwalts gegen unseren Mandanten vollumfänglich zurückgewiesen.

Wir konnten nicht nur unseren anderen Mandanten einerseits erfolgreich gegen den Artikel des Rechtsanwalts vertreten und dessen Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen, sondern wir konnten auch erfolgreich den Versuch desselben Rechtsanwalts abwehren, gegen eben diesen anderen Mandanten, dem Journalisten, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass jeder Fall einer individuellen Bewertung bedarf und dass im Äußerungsrecht keine pauschalen Annahmen darüber möglich sind, welche Äußerungen erlaubt oder verboten sind. Die gleiche Bezeichnung oder Äußerung kann je nach Kontext und Umständen einmal zulässig und ein anderes Mal unzulässig sein. Rechtsanwälte erweisen sich selbst keinen Dienst, wenn sie die spezifischen Besonderheiten eines Einzelfalls nicht sorgfältig prüfen, sondern stattdessen pauschal einen Fall übertragen, nur weil ähnliche oder dieselben Äußerungen im Spiel sind. Diese Herangehensweise vernachlässigt die essenzielle Bedeutung des Kontexts und der individuellen Umstände, die in rechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend sein können.