Meta hatte das Instagram-Konto unseres Mandanten Azet für immer gesperrt. Jegliche Bemühungen des Mandanten, das Konto zu entsperren, blieben erfolglos: Meta beharrte darauf, dass das Konto gesperrt bleiben müsse.

Nachdem wir Meta außergerichtlich abgemahnt hatten und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderten, reagierte Meta nicht.

Nach Ablauf der von uns gesetzten Frist beantragten wir eine umfangreiche einstweilige Verfügung (132 Seiten) gegen Meta.

Neben dem umfangreichen Sachverhalt spielte auch hier wieder einmal die Frage nach dem anwendbaren Recht und der Zuständigkeit der Gerichte eine entscheidende Rolle.

Der Hohe Streitwert von 100.000 € lässt erahnen, dass hier kein Verbrauchervertrag vorliegen könnte, sondern ein Unternehmervertrag. Gegenüber Unternehmern hat Meta in den AGB irisches Recht und die irische Gerichtsbarkeit (Gerichtstand Irland) „vereinbart“. Wir mussten das Gericht davon überzeugen, dass deutsches Recht anzuwenden und dass ein deutsches Gericht zuständig ist.

Kurz darauf wurde das Konto unseres Mandanten wieder entsperrt, ohne dass mit uns Kontakt aufgenommen wurde.

Weil Meta jedoch einerseits keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und das Konto unseres Mandanten zwar entsperrte, aber mit erheblichen Reichweiten-Beschränkungen versehen hat, beharrten wir nun darauf, dass dies gerichtlich geklärt wird und gaben uns mit der erfolgten Entsperrung nicht zufrieden. Gegenüber dem Gericht erklärten wir, dass die erfolgte Entsperrung keinesfalls die Erledigung des Rechtsstreits bedeutet.

Mit Beschluss vom 7. März 2024 hat das Landgericht München I unserem Antrag bei einem Streitwert von 100.000 € vollumfänglich stattgegeben und Meta verboten, das Instagram-Konto unseres Mandanten kmn_azet  zu löschen oder zu sperren oder einzuschränken und legte Meta die Kosten des Rechtsstreits auf.

Leider glauben große Anbieter – und auch ein großer Teil der Bevölkerung und sogar einige Gerichte -, dass die Anbieter befugt seien, nach freiem Ermessen Personen von den Plattformen auszuschließen oder zulässige Beiträge zu löschen, weil ihnen ein virtuelles Hausrecht zustünde. Dies trifft jedoch nicht zu; den Anbietern steht kein derart allumfassendes (virtuelles) Hausrecht zu, das ihnen erlaubt, willkürlich zu entscheiden, Personen oder Beiträge von den sozialen Netzwerken zu entfernen oder nicht.

Der Fall unseres Mandanten Azet zeigt deutlich, dass es sich lohnt, schnell und entschlossen zu handeln und einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Zeit ist dabei von entscheidender Bedeutung, denn lange Verzögerungen – in der Regel länger als einen Monat nach der Sperre – können dazu führen, dass nur noch der Klageweg bleibt, welcher Monate oder gar Jahre in Anspruch nehmen kann.