Einer unserer Mandanten hat während eines Live-Streams in den späten Abendstunden berichtet, dass eine namhafte Influencerin in einem Berliner Restaurant zu Mittag gegessen und sich dort abfällig über ihn geäußert habe – zu einem Zeitpunkt, als die besagte Influencerin bereits seit Stunden den Ort verlassen hatte.
Die Situation verschärfte sich, als im Januar 2024 eine andere reichweitenstarke bekannte Influencerin in einem eigenen Live-Stream vor einem Publikum von 1.000 bis 2.000 Zuschauern unseren Mandanten als „schwierig“ bezeichnete. Auf Nachfrage eines Zuschauers, warum sie unseren Mandanten für schwierig erachte, bezichtigte sie unseren Mandanten, den Standort der ersten Influencerin „geleakt“ zu haben, ohne den Kontext zu erwähnen, dass diese zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr anwesend war.
Diese Behauptung werteten wir äußerungsrechtlich als unzulässig, da sie beim Publikum den irreführenden Eindruck erweckte, unser Mandant hätte den Standort verraten, während die Influencerin noch an jenem Ort anwesend war. Daraufhin richteten wir eine außergerichtliche Abmahnung an die besagte Influencerin und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Angelegenheit eskalierte, als ihre rechtliche Vertretung unsere Forderungen zurückwies.
In der Folge beantragten wir beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die zunächst abgelehnt wurde. Wir gingen in die nächste Instanz und das Blatt wendete sich noch zu unseren Gunsten, als das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. März 2024 unserem Antrag stattgab:
Der betreffende Influencerin ist nun gerichtlich verboten worden, zu behaupten, unser Mandant habe
„den Standort“ der anderen Influencerin „geleakt“.