Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat hunderte Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegen Personen gestellt, die – auch aus dem Ausland – mit Glücksspielanbietern ohne deutsche Lizenz in Verbindung stehen. Wir vertreten und verteidigen eine Vielzahl von Beschuldigten in solchen Verfahren.
Zu unseren Mandanten zählen auch (bekannte) Streamer, die sich beim Spielen virtueller Automatenspiele („Slots“) zeigen und dies Live streamen.
Nach Auffassung der GGL stellt dies strafbare Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB dar, da ein Werbeeffekt in Deutschland entstehe.
Wir vertreten eine andere Auffassung und sehe keine Strafbarkeit darin. Der strafrechtliche Werbebegriff darf verfassungsgemäß nicht willkürlich angenommen werden, bloß weil man meint, etwas sei eine Werbung.
Nach jahrelanger Erfahrung und intensiver Einsicht in zahlreiche Ermittlungsakten haben wir festgestellt, dass die Staatsanwaltschaften glücksspielstrafrechtliche Besonderheiten oft nicht berücksichtigen. Hierzu zählen Fragen wie die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts, ob das Strafrecht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt wird und ob der Tatbestand – in objektiver und subjektiver Weise – überhaupt erfüllt ist. Diese Aspekte werden von der Staatsanwaltschaft gerne und nahezu in allen Ermittlungsakten, in die wir Einblick hatten, angenommen. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass dem nicht so ist.
In einem intensiven und komplexen Verfahren konnten wir die Staatsanwaltschaft in Bayern davon überzeugen, dass das Streamen keine Werbung darstellt.
Der Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft hat sich persönlich dem Verfahren gewidmet und hat sich letztlich unserer Rechtsauffassung vollumfänglich angeschlossen.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Streamer wurde von der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO ohne Geldzahlung oder sonstige Auflagen eingestellt.
Der Mandant ist damit weder vorbestraft noch hat er irgendwelche Nachteile erlitten.
Die Besonderheiten des Glücksspielstrafrechts werden von gewöhnlichen Strafverteidigern und Staatsanwaltschaften oft nicht erkannt und erfordern spezielles Fachwissen, das wir durch unsere langjähriger praktischer und tiefgehende wissenschaftlicher Expertise in diesem Bereich bieten können.